Bei Bezug von Krankengeld in der Arbeitsphase der Altersteilzeit liegt Altersteilzeitarbeit im Sinne der Rentenversicherung nur vor, wenn für diesen Zeitraum
- entweder die Bundesagentur für Arbeit bei einem Förderfall (= Wiederbesetzung der Stelle) oder auf freiwilliger Basis der Arbeitgeber die Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt bzw. hier zum Krankengeld und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge zahlt und
- der Arbeitgeber das Wertguthaben für die Freistellungsphase entsprechend vermehrt.
Sofern diese Voraussetzungen beide erfüllt sind, ist für den Arbeitnehmer keine Nacharbeit erforderlich.
Werden dagegen weder Aufstockungsleistungen gezahlt noch Wertguthaben gezahlt, muss die volle Krankengeld-Bezugszeit nachgearbeitet werden. Dadurch verlängert sich die Altersteilzeitarbeit um diese Zeit.
In den Fällen, in denen zwar Aufstockungsleistungen gezahlt werden, aber der Arbeitgeber das Wertguthaben nicht vermehrt, ist die halbe Krankengeld-Bezugszeit nachzuarbeiten. Dies hat zur Folge, dass sich zwar die Freistellungsphase entsprechend verkürzt, aber keine Verlängerung der Altersteilzeitarbeit eintritt.