§ 102 Abs. 2 SGB VI:
"Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ... werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. ..."
Ist für den Anspruch die Arbeitsmarktlage nicht maßgebend, so ist die Befristung innerhalb des zeitlichen Rahmens von drei Jahren von der Prognose im Einzelfall abhängig. Die Befristung kann mehrfach verlängert werden. Abs. 2 S. 5 letzter Halbsatz (bis 30.04.2007 Abs. 2 S. 4 letzter Halbsatz) unterstellt allerdings, dass nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist, so dass nach Ablauf dieses Zeitraumes die Rente unbefristet zu leisten ist. Die Befristung ist daher auf eine maximale Gesamtdauer von neun Jahren ab Zeitrentenbeginn beschränkt.
Ist für den Anspruch auch die Arbeitsmarktlage maßgebend, so wird die Rente grundsätzlich auf drei Jahre befristet, es sei denn, die Erwerbsminderung kann voraussichtlich schon vorher behoben sein oder es besteht die konkrete Aussicht, dass der Leistungsberechtigte einen Arbeitsplatz erhält. Die Höchstdauer der Befristung von insgesamt neun Jahren gilt in diesen Fällen nicht, d. h. die Befristung kann bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des Berechtigten unbegrenzt verlängert werden.
Tritt während des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung, die unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage geleistet wird, eine (vorübergehende) gesundheitliche Verschlechterung ein, so dass nunmehr Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit allein aus medizinischen Gründen besteht, so ist Ausgangspunkt für die Berechnung der maximalen Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren nach § 102 Abs. 2 S. 5 letzter Halbsatz SGB 6 der Beginn der (erstmaligen) Befristung aus ausschließlich medizinischen Gründen und nicht der erstmalige Zeitrentenbeginn.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_102R3.2