Da bei einer Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente die Rente auch nicht neu berechnet wird, erhält Ihre Krankenversicherung im Wege des „elektronischen Datenaustausches“ gar keinen entsprechenden Meldesatz. Ihre Krankenversicherung kann somit auch nicht die entsprechende Auskunft erteilen. Auf die frage ob Sie eine entsprechende Auskunft erteilen darf, kommt es mithin gar nicht erst an.