ich würde mich dem Arbeitsamt zur Verfügung stellen Gleich mit sagen das ein Widerspruch bei der DRV läuft. Denn dann kommt der Pahagraph §125 ins spiel.sie müssen sich mit ihrem noch zur Verfügung stehenden Leistungsvermögen, eingeschränkt durch die gesundheitlichen Probleme, dem Arbeitsmarkt stellen.Die Rechtsprecheung tendiert dazu, dass Betroffene nur ALG I gem. § 125 SGB III erhalten, wenn sie auch der Vermittlung der Arbeitsagentur für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Normalerweise muss aber die Agentur bzw. jetzt die ARGE die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers (RVTr) abwarten, da diese noch nicht vorliegt. Denn es gibt ja auch noch den Klageweg zum Sozialgericht (SG). Bis dahin müssen Agentur bz. ARGE "die Füße still halten", dürfen aber selbst vom medizinischen Dienst Untersuchungen zur Arbeitsfähigkeit einleiten, die aber bis zur Entscheidung des RVTr nicht relevant sind, Nahtlosigkeitsregelung.
Es wird nur eine Arbeitsfähigkeit fingiert so das man nicht in die Pflicht genommen wird eine Tätigkeit anzunehmen .So weis ich es.
Aber, diese Nahtlosigkeitsregelung existiert auch im SGB II mit dem § 44a, der besagt, dass bis zur endgültigen Entscheidung, s. RVTr, ALG II zu zahlen ist. Ein Abschieben ins SGB XII, Sozialgeld, ist damit rechtswidrig.
Britta-F