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Verlängerung Erwrbsunfähigkeitsrente

von rentenantragstellerin19.09.2009 | 18:34
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6 Antworten

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Hallo, die 3. Verlängerung meiner EU Rente ist abgeleht worden, ich habe bereits einen Widerspruch eingelegt. Muß ich jetzt, OBWOHL ich keinen Arbeitsplatz habe, und mein Krankengeld vor der EU Rente ausgeschöpft war, mich wieder krank schreiben lassen? Arbeiten kann ich ja nicht. Mir geht es nicht um das Gedl ,sondern um die juristische Handhabe.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens sollten Sie sich, wie bereits vorgeschlagen, im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung arbeitslos melden. Hierdurch wird verhindert, dass Sie bis zum Abschluss des Rentenverfahrens zwischen Rentenversicherungsträger und Agentur für Arbeit hin und her verwiesen werden.

5 Antworten

Klausam 19.09.2009 | 20:24
Wurde die Verlängerung nach Begutachtung durch einen Gutachter der RV abgelehnt oder nur einfach so!!Mach einen großen Unterschied,ebenso Ihr Alter!!!
Hermannsam 19.09.2009 | 20:05
Nein brauchen Sie nicht.
rentenantragstellerinam 19.09.2009 | 20:52
durch ein Gutachten, ich bin 50 Jahre alt.
Jackam 20.09.2009 | 11:53
Hallo, ich würde kich auf jeden Fall krank schreiben lassen und diese Bescheinigung (als Kopie) der DRV zukommen. Falls Sie Anspruch auf ALG2 haben sollten, sollten Sie dieses nun beantragen. Gegen der Bescheid der DRV sollten Sie sofort Widerspruch (und wenn dieser auch abgelehnt wird) Klage bei Sozialgericht beantragen. Dann haben Sie auch Gelegenheit, sich ein Gutachten von einem Gutachter Iheres Vetrauens zusätzlich erstellen auf zu lassen (zuerst mal auf eigene Kosten). Diese wird dann bei der Entscheidung des Sozialgerichtes mit berücksichtigt.
Britta.Fam 20.09.2009 | 19:07
ich würde mich dem Arbeitsamt zur Verfügung stellen Gleich mit sagen das ein Widerspruch bei der DRV läuft. Denn dann kommt der Pahagraph §125 ins spiel.sie müssen sich mit ihrem noch zur Verfügung stehenden Leistungsvermögen, eingeschränkt durch die gesundheitlichen Probleme, dem Arbeitsmarkt stellen.Die Rechtsprecheung tendiert dazu, dass Betroffene nur ALG I gem. § 125 SGB III erhalten, wenn sie auch der Vermittlung der Arbeitsagentur für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Normalerweise muss aber die Agentur bzw. jetzt die ARGE die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers (RVTr) abwarten, da diese noch nicht vorliegt. Denn es gibt ja auch noch den Klageweg zum Sozialgericht (SG). Bis dahin müssen Agentur bz. ARGE "die Füße still halten", dürfen aber selbst vom medizinischen Dienst Untersuchungen zur Arbeitsfähigkeit einleiten, die aber bis zur Entscheidung des RVTr nicht relevant sind, Nahtlosigkeitsregelung. Es wird nur eine Arbeitsfähigkeit fingiert so das man nicht in die Pflicht genommen wird eine Tätigkeit anzunehmen .So weis ich es. Aber, diese Nahtlosigkeitsregelung existiert auch im SGB II mit dem § 44a, der besagt, dass bis zur endgültigen Entscheidung, s. RVTr, ALG II zu zahlen ist. Ein Abschieben ins SGB XII, Sozialgeld, ist damit rechtswidrig. Britta-F
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