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Zur Experten-Antwort springenHallo Petra Eva ,
da Sie nach eigenen Angaben seit 22 Jahren eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit beziehen, kann diese nur wegen der Verhältnisse am Arbeitsmarkt bewilligt worden sein. Andernfalls hätte nach neun Jahren Zeitrentenbezug eine Dauerrentenentscheidung bzw. der Wegfall der Zeitrente getroffen werden müssen.
Durch die Vorschriften des § 102 in Verbindung mit § 314 b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) wird gewährleistet, dass für arbeitsmarktbedingte Ansprüche auf Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, die am 31.12.2000 bestanden, die Befristungsgrundsätze
des § 102 Absatz 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 weiter gelten.
Da ein Arbeitsmarkt für Teilzeitkräfte z.Zt. nicht vorhanden ist, ist davon auszugehen, dass Versicherte mit einer unter vollschichtigen Leistungsfähigkeit wegen verschlossenem Arbeitsmarkt erwerbsunfähig sind.
Bzgl. arbeitsrechtlicher Konsequenzen auf Ihr ruhendes Arbeitsverhältnis, empfehlen wir Ihnen eine Beratung bei einem Anwalt für Arbeitsrecht bzw. eine persönliche Vorsprache in einem Service Zentrum der Deutschen Rentenversicherung.
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