Sehr geehrte Gabi Müller,
nach den seit dem 01.01.2001 geltenden gesetzlichen Bestimmungen kann ein Rente wegen Erwerbsminderung nur dann auf Dauer (d.h. längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze) gezahlt werden, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (sog. Arbeitsmarktrenten werden kraft Gesetzes immer befristet).
Die Nachprüfungen des Leistungsvermögens erfolgen individuell bei allen Versicherten, bei denen nicht ausgeschlossen ist, dass sich ihr Gesundheitszustand noch einmal bessert. Dies gilt auch bei Dauerrenten wegen Erwerbsunfähigkeit.
Nach Empfehlung des medizinischen Sachverständigen wird in Abhängigkeit von der Besserungserwartung ein Termin für die Nachuntersuchung festgelegt. Diese ist selbstverständlich abhängig von der Art der Erkrankung und erfolgt auch unter Berücksichtigung des Lebensalters. Sie wird häufig ohne körperliche Untersuchung, z.B. durch Einholung eines ärztlichen Befundberichtes des behandelnden Arztes, erfolgen. Bestimmte Intervalle, z.B. die von Ihnen erwähnten drei Jahre für die Überprüfung des Leistungsvermögens gibt es nicht. Es wird regelmäßig darauf ankommen, was der medizinische Sachverständige in seiner Stellungnahme empfiehlt.
Allerdings sieht das Gesetz eine Höchstbegrenzung für die Dauer von Zeitrenten vor. Nach § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI ist (außer Bei Arbeitsmarktrenten) nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren davon auszugehen, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Aufgrund dieser Gesetzesregelung ist spätestens nach neun Jahren Zeitrente eine Dauerrente zu leisten.
Wenn ich Ihnen raten darf, würde ich empfehlen, spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung Ihrer Rente einen Antrag auf Weiterzahlung zu stellen. Dem Antrag sollten aktuelle ärztliche Unterlagen beigefügt werden, weil dann - wie bereits - ausgeführt, u.U. auf eine Nachuntersuchung verzichtet werden kann. Sofern die Rente befristet weitergezahlt wird, müsste sie spätestens Mitte des Jahres 2011 in eine Dauerrente umgewandelt werden.
Bezüglich der Akteneinsicht schließe ich mich dem Vorschlag von "Happy" an. Es ist wesentlich effektiver, sich einfach einmal bei Ihrem Rentenversicherungsträger zu melden und nachzufragen, ob schon eine Nachuntersuchung verfügt wurde. Aber selbst wenn dies bisher nicht der Fall ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der beratungsärztliche Dienst nur dann über Ihr aktuelles Leistungsvermögen entscheiden kann, wenn eine neuerliche Untersuchung durchgeführt worden ist.