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Experten-Antwort

Verlängerungsantrag - krankengeld

von lupe12.04.2015 | 08:58
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Hallo, da mir damals eine erstmalige volle Ewerbsmind.Rente für ein Jahr befristet , im laufenden Krankengeldbezug , erteilt wurde, und ich nun 4 Monate vor auslaufen der vollen befristeten Erwerbsminderungsrente den Verlängerungsantrag gestellt habe. Sollte die Zeit nicht ausreichen, und die Frist der vollen Erwrbsminderungsrente laäuft aus, kann ich denn weiter , da ich ja krank bin, krankengeld beziehen, da ich zeitlich noch sogesehen restanspruch auf Krankengeld hätte.? Wer kennt sich damit aus?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Klären Sie bitte mit Ihrer Krankenkasse zeitnah ab, ob noch ein Anspruch auf Restkrankengeld besteht. Ansonsten wäre über die Agentur für Arbeit zu prüfen, ob Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht. Wenn nicht, wäre über Ihr Jobcenter ein Antrag auf Arbeitslosengeld II zu prüfen.

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4 Antworten

PXYam 12.04.2015 | 09:17
Hallo lupe, einfach Antrag bei der Krankenkasse stellen: Mustervorlage: " Antrag auf Wiederaufnahme der Krankengeldzahlung nach Wegfall meiner Rente wegen voller Erwerbsminderung zum ......... Versicherungsnummer: ......... Sehr geehrte Damen und Herren, wie ihnen bekannt, beziehe ich gegenwärtig eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, welche durch den Rentenversicherungsträger befristet ist bis zum ......... Einen Antrag auf Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung wurde von mir am .......... gestellt. Erfahrungsgemäß dauert die Bearbeitung durch den Rentenversicherungsträger einige Zeit, so dass nicht gewährleistet ist, dass nach Wegfall der Zeitrente zum .........ein Bescheid vorliegt. Ich stelle daher bei ihnen vorsorglich den Antrag, meinen nicht ausgeschöpften Anspruch auf Krankengeld - zum Zeitpunkt des Wegfalls meiner Rente - wieder aufleben - zu lassen. Rechtsgrundlage hierfür ist die Rechtsprechung des Bundessozialgericht, Urteil vom 29.09.1998 – B 1 KR 5/97 R, sowie Urteil vom 08.12.1992 – 1 RK 9/92. Nach dem BSG, Urteil vom 08.12.1992 – 1 RK 9/92, sind die Zeiten, in denen jeweils rückwirkend EU-Rente auf Zeit gewährt worden ist, wegen des Fehlens eines Krankengeldanspruchs bei der Feststellung der Leistungsdauer nicht zu berücksichtigen, mit der Folge, das im vorliegenden Fall die Bezugszeit von 78 Wochen nicht ausgeschöpft wurde. Nach dem BSG, Urteil vom 29.09.1998 – B 1 KR 5/97 R, lebt ein früher nicht ausgeschöpfter Anspruch auf Krankengeld nach zwischenzeitlichem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung wieder auf. Entsprechend kann nach Wegfall der Zeitrente, für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit die Weiterzahlung des Krankengeldes verlangt werden, begrenzt auf die Höchstbezugszeit von 78 Wochen innerhalb der neuen Blockfrist. Ich bitte sie daher, mir schriftlich zu bestätigen, dass bei Wegfall meiner Rente ein Anspruch auf Weiterzahlung von Krankengeld besteht. Sollte aus ihrer Sicht kein Anspruch bestehen, bitte ich um eine schriftliche Begründung und um Benennung der Schritte, welche gegebenenfalls zur Sicherung eines neuen Krankengeldanspruches erforderlich sind. Mit freundlichen Grüßen "
L.am 12.04.2015 | 09:24
@ PXY diese Musterschreiben werden von der Krankenkasse belächelt und mit entsprechender rechtlicher Begründung ablehnt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 + 4 SGB V). entsprechend reformiert. Dieses Musterschreiben ist 15 Jahre veraltet. 1992 bzw. 1998 mochte das BSG vielleicht noch greifen. § 50 SGB V wurde darauf hin in Satz 4 (10.05.1995) und Satz 1 (20.12.2000).
L.am 12.04.2015 | 09:18
§ 50 Abs. 1 Satz 4 SGB V Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen [=Rente wegen voller Erwerbsminderung] nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld [nur], wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Das heißt für Sie: Wenn Sie noch immer wegen der gleichen Diagnose arbeitsunfähig sind, die bereits vor Bezug der Erwerbsminderungsrente bestand, besteht kein erneuter Anspruchauf Krankengeld. Insofern wäre die Krankenkasse in Ihrem gefürchteten Szenario der falsche Ansprechpartner -> stattdessen ALG II
mikeam 12.04.2015 | 13:26
hall lupe, besteht ev. noch anspruch auf alg1???
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