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Experten-Antwort

Verlängerungsantrag und Urlaub

von AKÖ30.05.2012 | 11:13
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9 Antworten

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Hallo, ich bin im 3. Verlängerungsverfahren zur vollen EU Rente. Darf ich während des Verfahrens in Urlaub fahren ?

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag von Jockel kann zugestimmt werden.

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8 Antworten

Jockelam 30.05.2012 | 12:57
Hallo, sofern der Rentenwegfall (oder die Wietergewährung) nicht unmittelbar bevorsteht, sehe ich da keine Probleme. Verboten ist es auf jeden Fall nicht. Und sofern Sie lediglich ein oder zwei Wochen verreisen, können Sie ach Ihrer Rückkehr immer noch zeeitnah auf eventuelle Anfragen der Rentenversicherung reagieren. Schönen Urlaub !
Birneam 30.05.2012 | 17:22
Wer in Urlaub fahren kann, wird so karnk nicht sein. Das wird sich auch die RV denken und entsprechend entscheiden..
AKÖam 30.05.2012 | 17:58
Danke Experte!! Und tschüss BIRNE
AKÖam 30.05.2012 | 19:52
DANKE LESER :)) genauso ist es.
Leseram 30.05.2012 | 19:33
@ AKÖ schönen Urlaub @ Birne Was soll dieser unqualifizierte Beitrag, meine Frau hat auch seit über 1 Jahr (immer noch Krank) EU-Rentenantrag (Widersprüche laufen) eingereicht. Ich als Ehemann habe auch mal Urlaub verdient, und werde meine Frau mitnhemen, auch wenn sie nicht "Wandern" gehen kann. Schon die Luftveränderung und Tapetenwechsel tut der Seele gut !!!!
EM-Rentneram 30.05.2012 | 20:14
Naja, das mit dem Urlaub während des laufenden Rentenverfahrens kann man aber nun wirklich von 2 Seiten sehen. Ich persönlich habe während meiner schweren Erkrankung und dem dann laufenden Rentenverfahren nicht mal uim Traum an den nächsten Urlaub gedacht. Ich war schon froh den Tag relatiov schmerzfrei zu überstehen. Insofern kann ich nicht recht nachvollziehen wie man in so einer Situation an Urlaub auch nur denken kann. Aber das ist nur meine persönliche Meinung.
AKÖam 30.05.2012 | 20:27
Mein Schmerztherapeut befürwortet das sogar. Ich beende meinerseits diesen Beitrag.
W*lfgangam 30.05.2012 | 21:41
Zitat von EM-Rentner anzeigen
Hallo EM-Rentner da gibt es nur eine Seite; die des Versicherten. Seit wann ist es verboten, im Rahmen der verbliebenen gesundheitlichen Möglichkeiten, Urlaub zu machen - sofern kein ärztlicher Rat dagegen spricht. Das können Sie sogar bei AU im Rahmen einer Beschäftigung! AKÖ muss lediglich sicher stellen, dass zugehende Post gesichtet wird und entsprechende Informationen zufließen können. Im Hinblick auf den Weiterzahlungsantrag hätte man gleich vorausschauend darauf hinweisen können, dass man für etwaige Begutachtungen oder Rückäußerungen in der Zeit vom bis nicht zur Verfügung steht ...es handelt sich ja nicht um eine monatelange Abwesenheit. Die so genannten Mitwirkungspflichten werden auch dann erfüllt, wenn rechtzeitig auf 'Unpässlichkeit' hingewiesen wird bzw. vorgegebene Termin angemessen verschoben werden (müssen). Gruß w.
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