Hallo Winfried303,
bitte wenden Sie sich bezüglich der Frage nach der Berechnung des Verletztengeldes ausschliesslich an die Berufsgenossenschaft.
Ein Zusammentreffen und eine eventuelle Anrechnung auf die gesetzliche Rente liegt nur dann vor, wenn zeitgleich neben der Versichertenrente eine Verletztenrente seitens der Berufsgenossenschaft geleistet wird.
Die Gewährung von u.a. Verletztengeld nach § 45 SGB VII steht der Verletztenrente nicht gleich. Wird jedoch rückwirkend für die Zeit der Zahlung des Verletztengeldes Verletztenrente gewährt und diese mit dem Verletztengeld verrechnet, so ist § 93 SGB 6 rückwirkend anzuwenden, weil das Verletztengeld als Vorschuss auf die Verletztenrente anzusehen ist.