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Experten-Antwort

Verletztenrente und Altersrente

von Fragender10.04.2014 | 15:33
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8 Antworten

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Hallo, da mein Arbeitsunfall schon sehr lange zurück liegt, bekomme ich eine recht hohe Verletztenrente. Nun habe ich die Anrechnung auf Altersrente anhand eines Schemas, das ich von einem rentenberater der DRV erhielt, berechnet und stelle fest, dass der Ruhensbetrag höher als die tatsächlich gezahlte Verletztenrente sein soll. Ist das zulässig? Außerdem zur info an alle Leidensgenossen: Der Rentenberater hat für mich bei seinen Kollegen in Berlin eine Beispielberechnung angefordert. Ich bekam als Antwort ein Schreiben, dass die DRV aus technischen Gründen nicht in der Lage ist mir die gewünschte Berechnung zu erstellen! Wäre toll, wenn ich auf meine Frage eine kompetente Antwort bekäme!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fragender,

könnte es sein, dass Sie sich verrechnet haben oder den Mindestgrenzbetrag vergessen haben?

Die Rechnung lautet:

Ruhensbetrag = berücksichtigungsfähige UV-Rente + volle RV-Rente - Grenzbetrag

und der Grenzbetrag ist mindestens so hoch wie die RV-Rente. Damit kann der Ruhensbetrag rein rechnerisch die UV-Rente nicht übersteigen (zumal bei der o.g. Rechnung nicht mal die volle UV-Rente angesetzt wird).

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7 Antworten

W*lfgangam 10.04.2014 | 18:38
Hallo Fragender, in diesem Merkblatt (Seite 34-35) ist eine Selbstberechnung möglich: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblo… Und selbst wenn der Ruhensbetrag tatsächlich höher sein sollte, mehr als die tatsächliche DRV-Rente kann ja nicht 'gestrichen' werden. Gruß w. ...aber wahrscheinlich haben Sie dieses Schema dort vorliegen.
Fragenderam 11.04.2014 | 09:37
Hallo, vielen Dank für die schnellen Antworten. Allerdings befürchte ich, dass ich mich nicht verrechnet habe. Wie gesagt, ich habe das Berechnungsschema des DRV-Beraters benutzt. Knackpunkt ist, dass der Grenzbetrag vom Jahresarbeitsverdienst berechnet wird, dem man zum Zeitpunkt der Erstberechnung der Verletztenrente erzielt hat. Damals war ich noch Auszubildende. Der Grenzbetrag beträgt 70 % meiner Ausbildungsvergütung und wird evt. auch noch durch den RAF um Abschläge gekürzt! Im § 93 SGB VI finde ich keine Regelung, dass der Ruhensbetrag auf den aktuellen Zahlbetrag der Verletztenrente minimiert ist. Wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir eine Quelle nennen könnten, die diese Bestimmung beinhaltet.
jonnyam 11.04.2014 | 09:53
Ach und noch etwas: Es gibt Konstellationen, in denen auch eine höhere Rente aus der Rentenversicherung, z.B. durch weitere Beiträge oder spätere Inanspruchnahme, nichts am Endergebnis Rente aus UV + RV zusammen ändern. Es kann also so sein, dass sich Weiterarbeit nicht lohnt meint auch Jonny und ist sich da sogar sicher
Fragenderam 11.04.2014 | 09:46
Nochmals Hallo, ich muss meinen Beitrag von vorhin zurücknehmen. Ich habe jetzt die Regelung für Mindestbetrag des Grenzbetrages gefunden.
jonnyam 11.04.2014 | 09:49
Hallo Fragender, das "dem man zum Zeitpunkt der Erstberechnung der Verletztenrente erzielt hat." gerade nicht. Auszugehen ist vom Jahresarbeitsverdienst, der der momentan zu zahlenden UV-Rente zugrunde liegt. Damit, mit dem MdE-Grad und der monatlichen Rente aus der Rentenversicherung lässt sich alles berechnen. Und es kommt niemals zu einem Minusbetrag meint jedenfalls Jonny
Dieter Trollam 30.06.2015 | 17:52
Meine Alterrente wird durch §93 SGB VI gekürzt Mein Unfallgeschehen war in jungen Lebensjahren (1964) mit niedrigen Verdienst. Der Grenzbetrag errechnet sich über Rentenfaktoren bis zum Beginn der Altersrente. Laut schriftlicher Darstellung der Gewerkschaften bedeutet und stellt diese Berechnung keinen Jahresarbeitsverdienst dar. Mein Arbeitsverdienst vor Beginn der Altersrente (2003)war wesentlich höher als Altersrente und Unfallrente zusammen. Eine Unfallrente von der BG ist laut Berufsgenossenschaft kein Eigentum des Rentenempfängers und kann nicht nach Art.14 GG für §93 SGB VI bewertet werden. In der Berechnung der Rentenkürzung nach §93 sind Werte aus dem Bundesversorgungsgesetz intigriert, warum wird bei einer Veränderung des BVG-Satzes, wie geschehen (bei 30% MdE) trotz Antrag die Rentenkürzung nicht neu berechnet und angpasst? Die Behindertenkonvention der UN die Deutschland anerkannt hat, ist in allen seinen Bestimmungen im Gegensatz zu §93 SGB VI Der Art. 3 Absatz 3 wird durch §93 SGB VI hintergangen. Bekomme ich Antwort von einem Experten?
Dieter Trollam 30.06.2015 | 17:57
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