Für die Erziehung Ihrer Kinder werden Ihnen in der gesetzlichen Rentenversicherung Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten gutgeschrieben. Diese rentenrechtlich relevanten Zeiten gehen Ihnen auch dann nicht verloren, wenn Sie zeitgleich Beiträge zur LAK gezahlt haben. Wenn die Kindererziehungszeiten seitens der Deutschen Rentenversicherung bislang noch nicht festgestellt wurden, können Sie dies im Rahmen eines Kontenklärungsverfahren beantragen. Die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung können Ihnen hierbei weiterhelfen.