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Verlust des Teilzeitarbeitsplatzes während des Bezugs einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

von A.C.12.11.2015 | 14:04
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrte Damen und Herren, möglicherweise kann jemand aus diesem Forum Auskünfte zu folgender Fallgestaltung geben: Derzeit wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen. Eine Arbeitsmarktrente schied aufgrund eines zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung verfügbaren leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatzes aus. Aufgrund der Fortentwicklung des Leidens könnte das Arbeitsverhältnis, auf welche Weise auch immer, jedoch beendet werden (beispielsweise durch Auflösungsvertrag, Eigenkündigung oder personenbedingte Kündigung). Hierbei ergeben sich nun insbesondere folgende Fragen: Besteht im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit, nahtlos eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des nun verschlossenen Arbeitsmarktes zu beziehen? Wäre hierfür ein neuer, form- und fristgerecht gestellter Rentenantrag erforderlich? Unterschiede es sich im Ergebnis, wenn anstatt dessen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, jedoch hinsichtlich des nun verschlechterten Gesundheitszustandes, beantragt würde? Hat die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Einfluss auf einen etwaigen Rentenanspruchs (vgl. Sperrzeit n. §159 SGB III bei selbstverschuldeter Arbeitsaufgabe)? Ich bedanke mich bereits jetzt für Ihre Hilfe. Viele Grüße, A.C.

4 Antworten

Herz1952am 12.11.2015 | 14:46
Hallo A.C., Sie sollten einen neuen Rentenantrag wegen Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes stellen. Ob und welche Rente gewährt wird, entscheidet die RV auf Grund der Belege und eines neuen Gutachtens. Falls das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen beendet wird, bzw. Sie es beenden müssen, weil Sie den Arbeitsvertrag praktisch nicht mehr erfüllen können bräuchten sie zumindest ein Attest Ihres Arztes. Sie müssten dann rechtzeitig zum Arbeitsamt gehen um nahtlos ALG I zu erhalten. Das AA dürfte sie eigentlich nicht sperren. Wenn Sie den Arbeitsvertrag nicht mehr ordnungsgemäß wegen Krankheit erfüllen können ist das sogar ein Grund zur sofortigen Auflösung auch "wichtigem Grund". Wenn Sie arbeitsunfähig sind müssten Sie von Ihrem AG Lohnfortzahlung erhalten. Zumindest solange, das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist. Wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet wird müsste die KK Krankengeld zahlen, wenn Sie weiter AU sind. Den Rentenantrag sollten Sie sofort stellen und auch beim Arbeitsamt im Falle der Arbeitslosigkeit mit vorlegen. Sie müssen sich beim Arbeitsamt allerdings mit Ihrer derzeitigen Restleistung zur Vermittlung zur Verfügung stellen und keine AU-Meldung vorlegen. Die genaue Vorgehensweise hängt halt jetzt auch vom zeitlichen Ablauf in der Folge ab.
Jogiam 12.11.2015 | 15:05
Wenn teilweise Erwerbsgeminderte keinen – diesen Zeitvorgaben entsprechenden – Teilzeitarbeitsplatz finden und arbeitslos werden, so muss ihnen (nach entsprechenden Bemühungen der Arbeitsagentur) eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt werden. Denn seit einem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) von 1976 zur "konkreten Betrachtungsweise“ beruht die Zuerkennung von voller Erwerbsminderung nicht allein auf der Anerkennung von gesundheitlichen Schäden, sondern gleichrangig auch auf dem Fehlen eines geeigneten (Teilzeit-)Arbeitsplatzes. Eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten deswegen auch teilweise Erwerbsgeminderte, die ihr Restleistungsvermögen wegen eines verschlossenen Arbeitsmarktes nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können. Dies ist angesichts der realen Beschäftigungslage auf dem Arbeitsmarkt seit Jahren die Regel.
=//=am 13.11.2015 | 11:29
Wenn Sie Ihren Teilzeitarbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen verlieren (Ihr Arbeitgeber soll Ihnen das so bestätigen), haben Sie einen Anspruch auf die volle EM-Rente. Vorausgesetzt, Ihr Leistungsvermögen liegt bei 3 - unter 6 Stunden. Dann wird Ihnen ab dem 7. Kalendermonat eine volle Rente auf Zeit - längstens für 3 Jahre - gewährt, die sog. Arbeitsmarktrente. Ein neuer Rentenantrag muss nicht unbedingt gestellt werden, ein formloser Antrag ist ausreichend. Ob von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an bis zum Beginn der vollen EM-Rente, also für 6 Monate, ein ALG-Anspruch besteht, weiß ich nicht. Sie sollten sich bei der AfA erkundigen bzw. melden. Bei Bezug einer vollen EM-Rente besteht jedenfalls kein Anspruch auf ALG I.
Herz1952am 13.11.2015 | 12:27
Bei ALG I geht es in erster Linie darum, dass er nicht gesperrt wird wegen "Eigenkündigung". Liegt aber keine "Schuld" vor, sondern Krankheit, dann ist das keine "Eigenkündigung" sondern in beiden Fällen eine Beendigung des Arbeitsverhältisses aus wichtigem Grund und dieser liegt in der "Unmöglichkeit" wegen Krankheit, das Arbeitsvertrag nicht mehr erfüllen zu können. Das Arbeitsamt wird wahrscheinlich auf das Restleistungsvermögen abstellen und hat dafür auch eigene Gutachter. Ein "bisschen Hick-Hack" ist normal.(smile).
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