Vermeidung Rentenkürzung durch Einmalzahlung

von
Dieter111

Hallo zusammen!

Ich bin EM-Rentner, 60 Jahre alt, die EM-Rente wird bis zum Erreichen der Regelalterszeit als Dauerrente weitergezahlt.
Neben dieser Rente beziehe ich eine VBL-Rente (Angestellter im öD).
In 2013 habe ich von meinem AG eine Einmalzahlung zum Ausgleich meines Urlaubsanspruches erhalten (Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses).

Ich habe leider erst kürzlich von der Möglichkeit des Vermeidens der bei mir erfolgten 10,8 %igen Rentenkürzung durch Einmalzahlung erfahren.

Kann ich als EM-Rentner diese Möglichkeit in Anspruch nehmen?

Vielen Dank schon einmal für´s Lesen und ggf. Antwort!

Gruss
Dieter

von
FC Phönix

Zitiert von: Dieter111

Ich habe leider erst kürzlich von der Möglichkeit des Vermeidens der bei mir erfolgten 10,8 %igen Rentenkürzung durch Einmalzahlung erfahren.

Soetwas gibt es nicht. Der Abschlag richtet sich nach dem Rentenbeginn und nicht durch das Vermeiden von Einmalzahlungen.

Sie können aber, wenn dies Ihr Gedanke ist, mit Hilfe von einer Einmalzahlung den Rentenabschlag wieder "ausgleichen".
Bei 10,8%, das verspreche ich Ihnen, geht das aber in einen fünfstelligen Eurobetrag und die Rede ist hier nicht von 1x.xxx,- EUR.

Wenn Sie den Abschlag durch Einmahlzahlung ausgleichen wollen, rufen Sie entweder Ihren Rentenversicherungsträger an oder wenden Sie sich direkt an eine Auskunfts- und Beratungsstelle (siehe oben rechts "Beratungsstellensuche")

von
Matze72

Zitiert von: FC Phönix

Sie können aber, wenn dies Ihr Gedanke ist, mit Hilfe von einer Einmalzahlung den Rentenabschlag wieder "ausgleichen".

Eine Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme ist bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit NICHT vorgesehen. Diese Möglichkeit gibt es nur für die Altersrenten (§ 187a SGB VI).
Eine Beitragszahlung ist nur für die Rentenminderung zulässig, die sich durch die vorgezogene Altersrente zusätzlich ergibt.
Auch wenn Sie mit Erreichen Ihrer Regelaltergrenze in die Regelaltersrente wecheln, gibt es keine zusätzliche Minderung durch eine vorgezogene Altersrente, damit auch dann keine Möglichkeit der Beitragszahlung.

von
Dieter111

Hm, ja, § 187a SGB VI ist eindeutig, schade!

Danke für´s Schreiben!

von
Rentenzombie

Zitiert von: Dieter111

Hallo zusammen!

Vielen Dank schon einmal für´s Lesen und ggf. Antwort!

Gruss
Dieter

Bitte!

Experten-Antwort

Die Ausführungen und der Hinweis auf § 187 a SGB VI von Matze72 sind korrekt.

Interessante Themen

Altersvorsorge 

Berufsunfähigkeit absichern: Es geht auch günstiger

Eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit (BU) ist wichtig, aber oft teuer. Fünf Tipps, wie Sie die Kosten sinnvoll im Rahmen halten.

Altersvorsorge 

Versicherungen optimieren in 7 Schritten

Jeder Bürger hat im Durchschnitt sechs private Versicherungen. Doch oft sind die Verträge nicht mehr zeitgemäß.

Soziales 

Rentenfreibetrag bei Wohngeld oder Grundsicherung nutzen

Viele Menschen mit kleinen Renten haben Anspruch auf einen Freibetrag, ohne davon zu wissen. Was genau der Freibetrag bringt und wie Sie ihn nutzen.

Altersvorsorge 

Lebensversicherung: Was ist meine Police wert?

Wer seine Lebensversicherung vorzeitig kündigt, erhält den Rückkaufswert ausgezahlt. Doch was ist der Rückkaufswert und wie kommt er zustande?

Altersvorsorge 

Berufsunfähigkeit: Mit Teilzeit im Nachteil?

Private BU-Versicherungen zahlen bei einem Grad der Berufsunfähigkeit von 50 Prozent. Was heißt das für Teilzeitkräfte?