1. Während der Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld I werden Pflichtbeiträge an den Rentenversicherungsträger geleistet.
2. Eine daran anschließende Zeit des Nichtleistungsbezuges wegen Arbeitslosigkeit ist eine Anrechnungszeit. Durch diese Zeit werden Zeiten erworben z.B. für die 35-jährige Wartezeit und auch wichtig als Anwartschaftserhaltungszeit für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
3. Eine Zeit der Vermittlungssperre ist als Überbrückungstatbestand zu werten, der bewirkt, dass eine anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug weiterhin berücksichtigt werden kann, wie unter Ziff. 2 beschrieben.
4. Ob es sinnvoll ist, während dieser Zeit freiwillige Beiträge zu entrichten, sollten Sie bei einem persönlichen Gespräch bei Ihrem Rentenversicherungsträger bzw. einer Auskunfts- und Beratungsstelle klären.