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Experten-Antwort

Vermögensanrechnung ?

von Rudolf Hässler11.03.2013 | 08:19
1828 Ansichten
8 Antworten

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Zur Absicherung meiner Ehefrau habe ich für den Fall meines Todes eine hohe Lebensversicherung abgeschlossen. Würden die Zinseinkünfte bei der Wiederanlage dieser LV die Witwenrente meiner Frau schmälern ?

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Informationen zur Einkommensanrechnung finden Sie in dem Flyer "Hinterbliebener: So viel können Sie hinzuverdienen"

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7 Antworten

Maxam 11.03.2013 | 11:33
Nein, warum auch! Das Fianzamt kloppt höchtesn an der Tü und will Steuern dafür! http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblo…
Rudolf Hässleram 11.03.2013 | 17:04
Ich wiederhole meine Frage: Sind Zinsen aus der Wiederanlage der bei Tod ausbezahlten Risiko-LV bei der Vermögensanrechnung (neues Recht) zu berücksichtigen ? Die Broschüre hilft hier leider nicht weiter.
Rudolf Hässleram 11.03.2013 | 17:04
Ich wiederhole meine Frage: Sind Zinsen aus der Wiederanlage der bei Tod ausbezahlten Risiko-LV bei der Vermögensanrechnung (neues Recht) zu berücksichtigen ? Die Broschüre hilft hier leider nicht weiter.
Rudolf Hässleram 11.03.2013 | 17:04
Ich wiederhole meine Frage: Sind Zinsen aus der Wiederanlage der bei Tod ausbezahlten Risiko-LV bei der Vermögensanrechnung (neues Recht) zu berücksichtigen ? Die Broschüre hilft hier leider nicht weiter.
Maxam 11.03.2013 | 19:33
Herr Hässler! Es ist kein Arbeitseinkommen also werden die Zinsen lediglich beim Finanzamt berücksichtigt! Wenn Sie das nicht glauben fragen Sie doch einfach direkt beim DRV nach! Max
Jockelam 12.03.2013 | 07:24
Hallo, nach dem "neuen" Hinterbliebenrentenrecht unterliegen Zinseinnahmen der Einkommensanrechnung. In dem Bestreben, eine möglichst weitgehende Parallelität zwischen dem Steuerrecht und dem Recht der Einkommensanrechnung zu schaffen, verweist § 18a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a SGB IV auf § 20 EStG. Damit wird erreicht, dass Einnahmen nach § 20 EStG, auch als Einkommen auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen sind. Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG); der Wortlaut der Norm weist darauf hin, dass sie gewissermaßen die Funktion eines Auffangtatbestandes hat (erfasst werden insbesondere die klassischen Sparformen wie Einlagen und Guthaben bei Banken, Sparkassen und Bausparkassen, festverzinsliche Wertpapiere, Pfandbriefe, Industrieobligationen, Sparbriefe, Bundesschatzbriefe und Sparschuldverschreibungen, außerdem Verzugs- und Darlehenszinsen),
Busam 12.03.2013 | 09:46
Damit die Zinsen den Freibetrag übersteigen, muss die LV allerdings schon SEHR hoch sein!
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