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Vermögenserbschaft = Rentenminderung

von Gisela11.09.2008 | 11:03
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, habe eine recht einfache Frage, die wahrscheinlich schwierig zu beantworten ist, aber eine verständliche, kompakte Antwort mit drei Sätzen würde mir genügen. Es geht um ein Grundstücksverkauf in Italien mit einem Wert von ca. 200000. Die betreffende Familie hat drei erwachsene Kinder, eine rentenbeziehende Mutter und ein verstorbenen Vater. Wie wird die Erbsummer aufgeteilt, auf was muss die rentenbeziehende Mutter achten. Gibt es Rentenvermögenfreibeträge. Ich freue mich über kompetenten Fachrat. MfG: Gisela

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Auf eine evtl. Altersrente der Mutter wirkt sich das Erbe nicht aus.

Nachdem der Vater verstorben ist, kann zusätzlich von einem Witwenrentenbezug ausgegangen werden. Hier wirken sich steuerpflichtige Vermögenseinkommen dann nicht aus, wenn der Versicherte vor dem 1.1.2002 verstorben ist, oder die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Gisela,

die Zusammenfassung ist richtig.

7 Antworten

Wolfgangam 11.09.2008 | 11:18
Hallo Gisela, die Antwort ist wirklich einfach ;-) Entscheidende Angaben zur Rente, dem Aufenthalt fehlen (Satz 1). Verteilung der Erbmasse ist nicht Sache der Rentenversicherung (Satz 2). > Gibt es Rentenvermögenfreibeträge.< Ja und nein, je nach Rentenart. (Satz 3) Gruß w.
Giselaam 11.09.2008 | 11:57
Hallo Wolfgang, Satz 1 = Wohnort, Deutschland; Satz 2 = Sagen wir, die Summe wird komplett der Rentnerin (Altersrente + Witwenrente) zugeordnet, d.h. was konkret beim Erben von 200000 EUR bei einer Rente von insgesamt 1000 EUR ? Grüße G
?-?am 11.09.2008 | 12:16
Satz 2 = Ihre Rentnerin bekäme dann 200 Monate keine Rente mehr!
Wolfgangam 11.09.2008 | 12:46
Hallo Gisela, auf eine Altersrente haben Erbschaften und daraus evtl. resultierende Kapitaleinkünfte keine Einflüsse. Bei der Witwenrente ist zwischen altem und neuem Hinterbliebenenrentenrecht zu unterscheiden. Ist die Witwenrente vor 2002 festgestellt worden (oder ist das bis 2001 geltende Hinterbliebenenrentenrecht auch auf einen Sterbefall ab 2002 weiterhin anzuwenden), gilt das gleiche, wie bei der Altersrente - es kümmert die Rentenversicherung nicht weiter, die Rente wird wie bisher weitergezahlt. Wichtiger wären wohl die steuerrechtlichen Auswirkungen, aber das wird Ihnen hier kaum jemand beantworten können. Gruß w.
Giselaam 11.09.2008 | 13:43
Hallo allesamt, also zusammengefasst heißt das für den Leihen: Die Altersrente von 400 EUR würde ohne weiteres weitergezahlt und die Witwenrente von 600 EUR auch, da ihr Mann im Juni/2002 gestorben ist, wobei die beiden 1968 geheiratet haben und ihr Mann 1937 geboren war. Stimmt soweit meine Zusammenfassung?? Danke für eure Antworten so weit Grüße
Giselaam 11.09.2008 | 14:47
Danke nochmals für die Antworten, mir ist nur noch eine kleine Frage eingefallen, da Sie von Vermögenseinkünfte geredet haben, reden wir doch von den Zinsen, wie sieht es direkt mit der Erbsumme aus, habe im Forum gelesen, dass Gelderbschaften einen 25% Abschlag erhalten und Rentner zusätzlich 33500 EUR Freibetrag haben, der Rest würde sich auf die Rente auswirken, habe ich da ggf. etwas falsch verstanden, oder bleibt die Rente dieser Mutter unberührt davon?? Daannnkkeee nochmals.... Grüße
Rosannaam 11.09.2008 | 15:58
Ja, beide Renten werden voll ausgezahlt, da die Altersrente unter dem Freibetrag liegt und außer der Rente keine weiteren Einkünfte anzurechnen sind (Witwenrente nach altem Recht).
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