Können Sie mir bitte mitteilen, ob die vermögenswirksamen Leistungen und die Wechselschichtzulage zum Bruttoarbeitsentgelt gehören und damit die Rentenansprüche bei der DRV erhöhen.
Hallo Frölich,
der Arbeitgeberzuschuß zu den vermögenswirksamen Leistungen und die Wechselschichtzulage gehören zum Bruttoverdienst und sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Demzufolge erhöhen sich durch solche Zahlungen die Rentenansprüche bei der DRV, sofern die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten ist.
Vermögenswirksamen Leistungen: steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn, Lohnart die vom Nettolohn abgezogen wird (Nettoabzug). In der Sozialversicherung: Nettoabzüge vermindern die Berechnungsgrundlage für die SV-Berechnung nicht.
Zulagen (Erschwerniszulagen, Leistungszulagen, Funktionszulagen, Sozialzulagen, persönliche Zulagen): Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn, in der Sozialversicherung beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: in bestimmten Grenzen steuerfrei, in der Sozialversicherung in bestimmten Grenzen beitragsfrei