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Experten-Antwort

Verpflegungskostenzuschuß LTA Pendler

von Jet09.08.2018 | 17:47
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Hallo, meine Bildungseinrichtung wickelt die Zahlung von VpfkZu gegenüber den LTA Teilnehmern ab. Nun standen 2 wöchige Betriebsferien an und die Einrichtung steht auf dem Standpunkt den Zuschuss nur für die tatsächlichen Anwesenheitstage zahlen zu müssen. Ferien-,AU- und Feiertage seien nicht zu zahlen. Dem steht sowohl die verbindliche Entscheidung der DRV, https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de/Inhalt/6_Wir_… als auch die dem Übergangsgeldbescheid beigefügte Information z. VpflkZu gegenüber. Da ist jeweils die Rede davon, dass die Pauschale ohne Abzug für jeden Monat der Bildungsmaßnahme zu zahlen sei, da Ferien-,AU- und Feiertage bereits bei der Berechnung der pauschalen 70,30 € angemessen berücksichtigt wurden. Die RAA zu 73 SGB IX ist da weniger deutlich, auch wenn für AU-Zeiten eine AGDR benennt wird... Was stimmt den jetzt? Um sachdienliche Hinweise wird gebeten. Grüße vom JET

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Jet,

Ihre Recherchen waren zielführend. Bitte informieren Sie Ihrerseits den Träger über die richtige Vorgehensweise bzw. empfehlen Sie diesem die Rücksprache mit der DRV. Entschuldigtes Fehlen, z.B. Krankheit und Urlaub sind bei der Pauschale bereits berücksichtigt. Unentschuldigtes Fehlen würde eine Reduzierung der Pauschale zur Folge haben. Für volle Monate erhalten Sie 70,30 EUR, bei Teilmonten (Beginn oder Ende der Maßnahme nicht am Monatsanfang bzw. Monatsende) reduziert sich der Anspruch jedoch.

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5 Antworten

jetam 09.08.2018 | 18:11
Ich habe noch ein Berechnungsbeispiel der DRV Schaben in deren Hinweisen für LTA-Einrichtungen gefunden: "Beispiel 8 Weiterbildung zum Kaufmann für Büromanagement als Pendler. Die tägliche Abwesenheit vom Wohnort beträgt mehr als acht Stunden. Vom 01.08. bis 21.08. hat der Versicherte Urlaub. Am 22.08. nimmt der Versicherte ein Praktikum auf, wobei auch hier die tägliche Abwesenheit vom Wohnort mehr als acht Stunden beträgt. 01.07. – 31.07. 70,30 Euro Pauschale 01.08. – 30.08. 70,30 Euro Im August hat sich eine Änderung in den Verhältnissen ergeben. Da im Praktikum die tägliche Abwesenheit vom Wohnort weiterhin mehr als acht Stunden beträgt, besteht auch hier ein Grundanspruch auf den Verpflegungskostenzuschuss. Bei der Festlegung des Pauschalbetrags wurden Urlaubs- und Krankheits- zeiten berücksichtigt." Ich denke, da kommen eine Menge Nachforderungen der etwa 100 Teilnehmer auf die Einrichtung zu... Bitte nochmals um Hinweise auf Fundstellen, die MEINE Rechtsauffassung bestätigen...oder widerlegen Grüße v.JET
Kaiseram 09.08.2018 | 18:47
Nur Geduld! Zuerst beantworten die hiesigen Experten wirklich wichtige Fragen!
Nachfrageam 09.08.2018 | 18:57
Sind Sie sicher, dass Schaben jetzt auch schon eine eigene RV haben? Echt gut organisierte Insekten!
Essoam 09.08.2018 | 19:12
Ja Herr Kaiser, auch Sie üben sich in Geduld!
JETam 09.08.2018 | 19:59
@ von Nachfrage Mitglieder des Volksstammes der Schwaben SCHABEN ihre Spätzle von Hand. Insofern wäre es nicht unwahrscheinlich, dass diese Leute eine eigene Versicherungsinfrastruktur zur Abdeckung des Verletzungsrisikos,Spätfolgen etc. aufgebaut haben...Immerhin hatten sie auch einen MP namens "Späth"."Ende der Verschwörungstheorie" Ich hoffe, dieser Beitrag wird nicht durch BLABLA verwässert. Grüße vom JET
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