Hallo Thomas R. Lauer,
aufgrund Ihrer Erkrankung über den 6-wöchigen Entgeltfortzahlungsanspruch hinaus haben Sie Krankengeld bezogen, welches im Rahmen von § 96a SGV VI auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen war. Durch die rückwirkende Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente ist die Leistungsverpflichtung der Krankenkasse entfallen und daher war die sich rückwirkend ergebende Nachzahlung im Rahmen eines Erstattungsanspruches der Krankenkasse anzubieten. Die besondere Fallkonstellation erlaubt es dem Rentenversicherungsträger, dass der volle Betrag im Rahmen eines Erstattungsanspruches nach § 103 SGB X anzubieten ist. Nach der Gesetzeslage ist gemäß § 89 SGB VI die höchste Rente zu zahlen, wenn für mehrere Renten gleichzeitig ein Anspruch bestanden hat. Daher ist die Höhe des Erstattungsanspruches nicht nur auf die Differenz zwischen teilweiser und voller Rente wegen Erwerbsminderung beschränkt .
Das von Tutti erwähnte BSG-Urteil ist hier richtungsweisend.