Hallo Dieter,
wie bereits von Sozialröchler? geschrieben sind Erstattungsansprüche grundsätzlich nur auf offenbare Unrichtigkeiten hin zu überprüfen. § 40 Abs. 4 SGB II ist eine Vorschrift der SGB II-Leistungsträger zu der wir als Experten für den Bereich Rentenversicherung keine abschließende Beurteilung geben können. Hierfür wenden Sie sich bitte direkt an ihr zuständiges Jobcenter.
Wir möchten Ihnen aber zumindest unsere Einschätzung zu Ihrer Frage geben. Unseres Erachtens bezieht sich die Vorschrift § 40 Abs. 4 SGB II nur auf Rückforderungen gegenüber dem Versicherten gem. § 50 Abs. 1 SGB X und ist im Rahmen von Erstattungsansprüchen zwischen den Leistungsträgern nicht anwendbar.