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Experten-Antwort

Verrechnung EM Rente mit ALG II

von Dieter18704.04.2013 | 12:05
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11 Antworten

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Hallo trifft es zu das bei der KDU 56 % einbehalten werden darf nach dem § 40 SGB II Absatz 4 also die DRV darf dann nicht den vollen ALG II Satz an Jobcenter über weisen weil ja meist der volle Satz von DRV an JC überwiesen wird und wie sollte man sich dann wehren

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Dieter,

wie bereits von Sozialröchler? geschrieben sind Erstattungsansprüche grundsätzlich nur auf offenbare Unrichtigkeiten hin zu überprüfen. § 40 Abs. 4 SGB II ist eine Vorschrift der SGB II-Leistungsträger zu der wir als Experten für den Bereich Rentenversicherung keine abschließende Beurteilung geben können. Hierfür wenden Sie sich bitte direkt an ihr zuständiges Jobcenter.

Wir möchten Ihnen aber zumindest unsere Einschätzung zu Ihrer Frage geben. Unseres Erachtens bezieht sich die Vorschrift § 40 Abs. 4 SGB II nur auf Rückforderungen gegenüber dem Versicherten gem. § 50 Abs. 1 SGB X und ist im Rahmen von Erstattungsansprüchen zwischen den Leistungsträgern nicht anwendbar.

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10 Antworten

Manni Festam 04.04.2013 | 15:52
Was ist KDU ? Ich kenne nur CDU
Jensam 04.04.2013 | 15:21
auf jeden Fall.
Dieter187am 04.04.2013 | 16:46
Kosten der Unterkunft
Dieter187am 04.04.2013 | 17:29
das bezieht sich sicher darauf das es mit der DRV immer Ärger gibt weil die unberechtigt zuviel abgeben
KSCam 04.04.2013 | 19:23
Können Sie Ihre Frage / Ihr Problem so formulieren, dass man versteht was Sie von den Rentenexperten wissen wollen. Ich kapiere jedenfalls nicht, was Sie wollen, ich erkenne kein rentenrechtliches Problem aus der etwas wirren Beschreibung.
Alltagsbegleiteram 04.04.2013 | 22:41
Sollte mehr als zulässig von Ihrer rückwirkend bewilligten Rente einbehalten worden sein, sollten Sie - unter Darlegung der tatsächlichen Zahlen und des entsprechenden Gesetzestextes - Widerspruch einlegen. Es ist korrekt, dass bei Rückzahlung von Leistungen nach dem SGB II aus rückwirkend bewilligter Rente nur 56% der Bruttokaltmiete zu erstatten sind. Dies betrifft allerdings nicht die Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung welche komplett zu erstatten sind. Zitat: „§ 40 SGB II (Anwendung von Verfahrensvorschriften) (4) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 Prozent der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird.“
Sozialröchler?am 05.04.2013 | 00:11
Für die rechtlich richtige Bezifferung des zustehenden Erstattungsanspruchs ist zunächst der vorrangig verpflichtete Leistungsträger (hier Jobcenter) allein zuständig. Die gesetzliche Rentenversicherung kann die Abrechnung nur rein rechnerisch und auf Plausibilität prüfen. Laut rechtlicher Arbeitsanweisung gilt: "Die geltend gemachten Erstattungsansprüche sind grundsätzlich nur auf offenbare Unrichtigkeiten (z.B. zeitliche Kongruenz, ggf. Personenidentität) hin zu überprüfen (ISRV:NI:AGFAVR 4/2010 15)." Leider scheitert es auch nach über 8 Jahren häufig bereits an der einfachen rechnerischen Gegenüberstellung beider Leistungen durch die Jobcenter. Da gibt es, abgesehen von der häufig langen Bearbeitungsdauer, gelegentlich recht abenteuerliche Ausführungen, die bei der Prüfung der Abrechnung aber nicht unbeanstandet bleiben! Sie können Widerspruch gegen eine fehlerhafte Abrechnung des Erstattungsanspruchs durch das Jobcenter einlegen. Wird dem Widerspruch entsprochen, müssen Ihnen zuviel erstattete Beträge nachträglich ausgezahlt werden.
Gigiam 05.04.2013 | 11:48
Sie verwechseln da etwas. Ursache für den Ärger ist das Jobcenter die unberechtigt Forderungen erheben. Die DRV kann nicht überprüfen ob die Forderung in der geltend gemachten Höhe zutreffend ist. Gigi
Dieter187am 05.04.2013 | 21:34
so der eine meint das ich Recht habe aber was vom letzten Beitrag geschrieben wurde da verstehe ich wieder rein gar nichts tja scheint sehr kompliziert zu sein
Dieter187am 05.04.2013 | 23:44
jetzt hab ich es verstanden also klares nein
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