Sollte mehr als zulässig von Ihrer rückwirkend bewilligten Rente einbehalten worden sein, sollten Sie - unter Darlegung der tatsächlichen Zahlen und des entsprechenden Gesetzestextes - Widerspruch einlegen.
Es ist korrekt, dass bei Rückzahlung von Leistungen nach dem SGB II aus rückwirkend bewilligter Rente nur 56% der Bruttokaltmiete zu erstatten sind.
Dies betrifft allerdings nicht die Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung welche komplett zu erstatten sind.
Zitat:
„§ 40 SGB II (Anwendung von Verfahrensvorschriften)
(4) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 Prozent der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstatten.
Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird.“