https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
GRA
§ 103 SGB X: Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist
"2.9 Rückwirkendes Zusammentreffen mehrerer Rentenansprüche
Wird anstelle einer niedrigeren Rente rückwirkend eine höhere Rente gezahlt (zum Beispiel eine Rente wegen voller Erwerbsminderung anstatt einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung), erstreckt sich der Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X auf die volle - ungekürzte - Rentennachzahlung der höheren Rente. Die Rentennachzahlung der höheren Rente ist nicht um die im Nachzahlungszeitraum bereits geleisteten Beträge der niedrigeren Rente zu mindern (BSG vom 07.09.2010, AZ: B 5 KN 4/08 R). Als selbstständige, unabhängig voneinander bestehende Ansprüche begründen sie selbstständige Leistungsverhältnisse. Tritt eine Leistungsstörung ein, ist das Leistungsverhältnis abzuwickeln, in dem die Störung entstanden ist. Das andere Leistungsverhältnis bleibt Kraft seiner Selbstständigkeit von dieser Störung unberührt.
Die bisherige - gegenteilige - Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger wurde aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgegeben."
Lesen Sie hierzu dem obigen Link folgend die Beispiele 4 und 5.
Alles Gute!