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Experten-Antwort

Verrechnung mit ALG 1 auch aus bereits laufenden Bezügen der EM Rente

von Monika03.11.2019 | 07:42
236 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich habe folgendes Thema: Seit 3 Jahren Teil-EM und im angestellten Beschäftigungsverhältnis, seit einiger Zeit im Krankengeld Bezug. Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgt zum Auslaufen der Teilrente. Danach Anspruch auf ALG 1. Jetzt wurde eine Weiterzahlung der EM beantragt, Gesundheitszustand verschlechtert, d.h. evtl. volle EM Rente. Nun meine Frage: Bezug von ALG 1 und Zahlung von Teil EM-Rente (Hinzuverdienstgrenze nicht erreicht, also Auszahlung) Sollte daraufhin rückwirkend die volle EM-Rente bewilligt werden besteht ja ein Rückzahlungsanspruch der Arbeitagentur. Besteht dieser Anspruch aus der vollen EM-Rente oder nur aus der Differenz von der Teilrente zur vollen Rente? Die Teilrente wurde ja in der Vergangenheit dann bereits zum täglichen Leben verbraucht. ALG 1 ist geringer als die volle EM-Rente. Vielen Dank schonmal für eine Rückmeldung

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Monika,

in Anlehnung an die Antwort von „Siehe hier“ sei noch gesagt, dass aufgrund des Bestehens beider Ansprüche (Volle Erwerbsminderungsrente und teilweise Erwerbsminderungsrente) eine Rücknahme des Rentenbescheides gemäß der §§ 45 und 48 SGB X nicht möglich ist. Somit können bereits gezahlte Beträge der teilweisen Erwerbsminderungsrente von Ihnen nicht zurück gefordert werden und die Rentenversicherung zahlt für Sie die Erstattung an die Agentur für Arbeit.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenverischerung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Siehe hieram 03.11.2019 | 08:19
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… GRA § 103 SGB X: Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist "2.9 Rückwirkendes Zusammentreffen mehrerer Rentenansprüche Wird anstelle einer niedrigeren Rente rückwirkend eine höhere Rente gezahlt (zum Beispiel eine Rente wegen voller Erwerbsminderung anstatt einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung), erstreckt sich der Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X auf die volle - ungekürzte - Rentennachzahlung der höheren Rente. Die Rentennachzahlung der höheren Rente ist nicht um die im Nachzahlungszeitraum bereits geleisteten Beträge der niedrigeren Rente zu mindern (BSG vom 07.09.2010, AZ: B 5 KN 4/08 R). Als selbstständige, unabhängig voneinander bestehende Ansprüche begründen sie selbstständige Leistungsverhältnisse. Tritt eine Leistungsstörung ein, ist das Leistungsverhältnis abzuwickeln, in dem die Störung entstanden ist. Das andere Leistungsverhältnis bleibt Kraft seiner Selbstständigkeit von dieser Störung unberührt. Die bisherige - gegenteilige - Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger wurde aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgegeben." Lesen Sie hierzu dem obigen Link folgend die Beispiele 4 und 5. Alles Gute!
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