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Verrechnung mit Krankengeld

von Susi23.01.2010 | 12:32
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12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ein Kraftfahrer, gelernter Dachdecker, vor 1961 geboren, erlitt einen Schlaganfall. Laut Gutachten eines Verkehrsmediziners darf er keine Fahrzeuge der Gruppe 2 mehr fahren. Dachdecker ist sowieso nicht mehr möglich, wegen der fehlenden Höhentauglichkeit. Ein Antrag auf Berufsunfähigkeit wurde im Augsut 2008, während des Krankengeldbezuges gestellt und abgelehnt. Widerspruch wurde eingelegt. Nach einer gescheiterten Wiedereingliederung wurde Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt (Januar 2010). Falls der Antrag auf BU noch bewilligt wird, erfolgt eine Nachzahlung oder Verrechnung mit der Krankenkasse. Diese hat niemals zur Stellung eines Rentenantrages aufgefordert.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zu Ihrer Frage, was das Dispositionsrecht bedeutet:

Wenn nach einer medizinischen Reha-Maßnahme bzw. nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben festgestellt wird, dass eine Erwerbsminderung vorliegt, gilt der Reha-Antrag als Rentenantrag. Versicherte haben die Möglichkeit, dieser Rentenantragsfiktion zu widersprechen, d.h. bis zur bestandskräftigen Bewilligung der Rentenleistung kann der als Rentenantrag geltende Reha-Antrag zurückgenommen werden oder auf die Gewährung einer nur teilweisen Erwerbsminderungsrente beschränkt werden, obwohl volle Erwerbsminderung vorliegt (Dispositionsrecht).

Das Dispositionsrecht des Versicherten ist jedoch eingeschränkt, wenn er von der Krankenkasse bzw. von der Agentur für Arbeit aufgefordert worden ist, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. In einem solchen Fall kann der Versicherte sein Dispositionsrecht nur mit Zustimmung der Krankenkasse bzw. der Agentur für Arbeit ausüben.

Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte von sich aus einen Leistungsantrag gestellt hat und die Krankenkasse erst danach eine Aufforderung nachschiebt.

Verrechnung mit Krankengeld:

Es kann nur eine Sozialleistung gewährt werden. Sollte im Rentenbezugszeitraum Krankgengeld gezahlt worden sein, hat die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger.

11 Antworten

Stefanam 23.01.2010 | 13:17
Und was ist ihre Frage ? Falls es darum geht, ob der Nachzahlungsbetrag ausgezahlt wird, dann "NEIN" , Doppelleistungen gibt es nicht.
Suseam 23.01.2010 | 17:45
Danke, die KK hat zu gar nichts aufgefordert, erst als sie gemerkt haben, das Leistungen zur Teilhabe beantragt wurden, haben sie nachträglich die Unterschrift geholt. Aber das ist mit der abgebrochenen Wiedereingliederung eh erledigt.
Fredam 23.01.2010 | 17:38
Die Krankenkasse darf nicht zum Rentenantrag auffordern. Sie darf zum Antrag auf eine Reha auffordern.
Fredam 23.01.2010 | 17:40
Hat die KK zur Reha aufgefordert und wurde diese in einen Rentenantrag umgedeutet, haben Sie Ihr Dispositionsrecht verloren, z.B. Entscheidung über den evtl. Rentenbeginn.
Susiam 23.01.2010 | 18:41
Was genau bedeutet das Dispositionsrecht?
Nixam 24.01.2010 | 11:46
Dispositionsrecht ist das Recht, eine Massnahme nach Belieben zu Verschieben (z.B. weil man niemanden zu Hause hat, der auf den Hund, auf das Kind oder sonstwas aufpasst). Dieses Recht "zu disponieren" also selbst zu entscheiden, wann man die medizinische Massnahme antritt, wird durch die Krankenkasse durch die Aufforderung nach § 51 SGB V eingeschränkt. Damit fordert die Krankenkasse einen Versicherten praktisch auf: "Bitte treten Sie unverzüglich beim ersten Terminvorschlag der Klinik die Massnahme an!" Das Recht, die Massnahme auch nur um eine Woche zu verschieben, nennt man Dispositionsrecht. Und dieses schränkt die Krankenkasse durch die Aufforderung nach § 51 SGB V ein. Soll heissen: Wenn sie die Massnahme nicht antreten, stoppt die Krankenkasse vorerst das Krankengeld. Viele Grüsse Nix
@Fredam 24.01.2010 | 12:08
Sie schreiben: "haben Sie Ihr Dispositionsrecht verloren, z.B. Entscheidung über den evtl. Rentenbeginn" Ganz so kann ich's mir nicht vorstellen. Bekam auch volle EM-Rente nach dem von der KK verlangten Rehaantrag. Ich konnte aber trotzdem wählen, ob die Rente mit dem Datum des Antrags beginnt oder ab Leistungsfall, also 6 Monate früher.
Susiam 24.01.2010 | 12:49
Danke Nix, das hat sich in unserem Fall ja erledigt.
Fredam 24.01.2010 | 15:34
Danke Nix! Mein Beispiel war falsch.
-_-am 24.01.2010 | 22:47
"... , haben sie nachträglich die Unterschrift geholt. Aber das ist mit der abgebrochenen Wiedereingliederung eh erledigt." Und Sie werden auch unterschrieben haben, oder? Erledigt ist damit nichts. Es hätte Ihnen wohl aber letztlich auch nicht geholfen, wenn Sie die Unterschrift verweigert hätten. Die Krankenkasse kann die Einschränkung des Dispositionsrecht auch noch nachträglich aussprechen, auch dann, wenn sie die Aufforderung zur Antragstellung nicht ausgesprochen hat. Damit kann der Antrag als Rentenantrag gelten. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Frage 2: Ab welchem Zeitpunkt wirkt die nachträgliche Einschränkung hinsichtlich des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe? Antwort: Sie wirkt auf den Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe zurück, d. h. die Rente ist, sofern die Krankenkasse darauf besteht, ausgehend vom Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu leisten.
Fredam 25.01.2010 | 17:20
Danke: Irgendwas war da doch;-)
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