" Die KK hat ja nur Anspruch auf den Betrag in Höhe der Rente"
" Wenn nun 3 Monate verrechnet werden, fordert die KK dann
3 x die monatliche Rentenhöhe? "
Das ist NICHT richtig.
" Oder kann sie das tatsächlich gezahlte KG von der aufgelaufenen Summe fordern? "
Ja, so ist es. Und das kann die Kasse nicht nur tun, das wird/muss Sie auf jeden Fall tun , da dies so gesetzlich vorgegeben ist !
Für den Zeitraum ab Rentenbeginn bis zum Tag der Einstellung der Krankengeldzahlung fordert die Krankenkasse aus der Rentennachzahlung natürlich das an Sie TATSÄCHLICH in diesem Zeitraum gezahlte gesamte Krankengeld in voller Höhe zurück und nicht nur das " in Höhe der Rente " .
Wenn also das Krankengeld recht hoch war und die Rentennachzahlung relativ niedrig, geht unter Umständen die gesamte Rentennachzahlung an die Krankenkasse. Oft übersteigt die Forderung der Krankenkasse sogar die Höhe der gesamten Rentennachzahlung. Sie bekommen dann aus der Rentennachzahlung natürlich nichts mehr ausgezahlt. Aber Sie müssen eben aus eigener Tasche dann auch nichts mehr an die Kasse zurückzahlen. Die hat dann einfach " Pech " gehabt und schaut bezüglich der restlichen Forderung in die Röhre...
Eventuell bekommen Sie aber noch die gezahlten Beiträge für den " Überschneidungszeitraum " für die KV und RV von ihrer Kasse erstattet. War z.b. bei mir so der Fall.
" Erstattung der gezahlten Beiträge aus dem Krankengeld bei
rückwirkender Rentengewährung
Unter bestimmten Voraussetzungen erstattet die GEK ihren Versicherten – ohne besonderen Antrag – für die Zeit ab dem Rentenbeginn die bisher einbehaltenen Versichertenanteile zur Rentenversicherung, Bundesanstalt für Arbeit und zur Pflegeversicherung.
Welche Beiträge erstattet werden können ist u.a. von der Art der
Rente abhängig. Die entsprechenden Meldungen an die Rentenversicherung über die gezahlten Beiträge werden, soweit notwendig, von der GEK berichtigt."
http://kehlkopfoperiert.org/Unterlagen_10_05/6_Medienhinweise/63…