Hallo m.reuschenbach,
die DRV-Rente ruht insoweit, als der Summenbetrag von DRV-Rente und UV-Rente den Grenzbetrag (70% X 1/12 X JAV X RAF) übersteigt. Vermindert sich der Summenbetrag beispielsweise aufgrund des Abschlages, wird auch der Ruhensbetrag geringer.