Hallo Ochse81,
nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ist das Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung grundsätzlich auf das Übergangsgeld anzurechnen. Anzurechnen ist dabei das um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt.
Aber:
Bei Leistungen zur Teilhabe ist die Anrechnung von Erwerbseinkommen nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX auf das Übergangsgeld getrennt für jedes Beschäftigungsverhältnis durchzuführen. Ist aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden, kann das während der Leistung bezogene Entgelt aus dieser geringfügigen Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete Übergangsgeld angerechnet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geringfügige Beschäftigung bereits vor der Leistung oder erst später aufgenommen wurde (siehe auch Rechtliche Arbeitsanweisung der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB9_52R2).
Kurz gesagt:
Auf das Übergangsgeld anzurechnen ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt (=Nettoarbeitsentgelt). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung sind regelmäßig nicht anzurechnen.