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Experten-Antwort

Verschiedene Renten Steuerfreibetrag

von Oliver29.03.2021 | 18:12
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Habe eine Frage zum Steuerfreibetrag aus verschiedenen Renten.Habe 2015 eine Rente für Bergleute mit 50 Jahren bekommen.Von dieser Rente waren 30 Prozent Steuerfrei.In meinen fall 3600 Euro.2020 bekamm ich die Knappschaftsausgleichleistung,und 2027 bekomme ich rente für langjährige Arbeit unter Tage.Nun meine frage,wie hoch ist der Steuerfreibetrag der beiden anderen Renten?Bleibt es bei 30 Prozent da es sich um Renten aus der gleichen Versicherrung handelt,also eine Folgerente,oder bleibt der steuerfreibetrag bei 3600 Euro?

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die steuerrechtliche Behandlung Ihrer Einkünfte aus den Altersrenten richtet sich dauerhaft nach der zuerst gezahlten Leistung (Steuerfreibetrag + Besteuerungsanteil)! Wichtiger Hinweis: Entscheidungen über steuerliche Sachverhalte entscheidet ausschließlich das Finanzamt!

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9 Antworten

Oliveram 31.03.2021 | 08:09
Verstehe ich das dann so das von den Folgerentenbetrag dann auch 30 Prozent nicht Versteuert werden?
Siehe hieram 31.03.2021 | 12:31
Ja, das verstehen Sie so richtig. Genau genommen ist es noch etwas anders, jedoch basierend auf diesen 30 %. Denn wenn die nächste Folgerente ansteht, wird der Freibetrag in EUR neu berechnet. Dies liegt daran, dass die jährlichen Rentenerhöhungen der letzten Jahre bereits mit 100% versteuert wurden. Somit ergibt sich dann in EUR ein etwas höherer Freibetrag als bisher. Ein Beispiel mit fiktiven Zahlen: Rente bisher 1.000,00 EUR ursprünglich = 12.000 EUR/Jahr. Steuerfreibetrag 30% = 3.600,00 EUR div. Rentenerhöhungen = 100 EUR = 1000,00 EUR Erhöhungsbeitrag, der zu 100% versteuert wurde. Rente ab Neuberechnung 1.100,00 (inkl. der vorhergehenden Erhöhungen)= 13.200 EUR/Jahr davon 30% = 3.960,00 EUR neuer Freibetrag. (es wird hierbei dann allerdings in dem Jahr, in dem die Rente sich ändert, die Berechnung der alten und der neuen Rente anteilig auf die Monate verteilt, so dass es das Ergebnis dann etwas niedriger ausfällt als bei der Beispielrechnung) Sofern hierzu noch Fragen sind, erklärt Ihnen das gern Ihr zuständiges Finanzamt.
Angelaam 31.03.2021 | 12:39
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Verstehe ich das dann so das von den Folgerentenbetrag dann auch 30 Prozent nicht Versteuert werden?
Ja, das verstehen Sie so richtig. Genau genommen ist es noch etwas anders, jedoch basierend auf diesen 30 %. Denn wenn die nächste Folgerente ansteht, wird der Freibetrag in EUR neu berechnet. Dies liegt daran, dass die jährlichen Rentenerhöhungen der letzten Jahre bereits mit 100% versteuert wurden. Somit ergibt sich dann in EUR ein etwas höherer Freibetrag als bisher. Ein Beispiel mit fiktiven Zahlen: Rente bisher 1.000,00 EUR ursprünglich = 12.000 EUR/Jahr. Steuerfreibetrag 30% = 3.600,00 EUR div. Rentenerhöhungen = 100 EUR = 1000,00 EUR Erhöhungsbeitrag, der zu 100% versteuert wurde. Rente ab Neuberechnung 1.100,00 (inkl. der vorhergehenden Erhöhungen)= 13.200 EUR/Jahr davon 30% = 3.960,00 EUR neuer Freibetrag. (es wird hierbei dann allerdings in dem Jahr, in dem die Rente sich ändert, die Berechnung der alten und der neuen Rente anteilig auf die Monate verteilt, so dass es das Ergebnis dann etwas niedriger ausfällt als bei der Beispielrechnung) Sofern hierzu noch Fragen sind, erklärt Ihnen das gern Ihr zuständiges Finanzamt.
Blödsinn!
Siehe hieram 31.03.2021 | 16:46
Zitat von Angela anzeigenausblenden
Achja? Warum meinen Sie dies? Sofern eine Rente eine vorhergehende ersetzt, ändert sich der EUR-Freibetrag, auch wenn der alte Prozentsatz bleibt. Für eine neu hinzukommenden Rente, die neben einer Bestandsrente bezahlt wird, bleibt dennoch der alte Steuersatz erhalten. In dem Fall gilt der Prozentsatz für den Freibetrag auch für die neue Rente. Dann allerdings entfällt die Neu-Berechnung des Freibetrages, weil sich dieser erst aus dem Betrag der neuen Rente ergibt. Nun ist es vielleicht etwas genauer, 'Blödsinn' war es zuvor bereits schon nicht.
Königam 31.03.2021 | 17:19
Angela alias GroKo ist hier im Forum schon lange als Troll unterwegs und konnte bis heute nur sein/ ihr unterdurchschnittliches Wissen bestätigen.
Oliveram 01.04.2021 | 08:51
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten Super beantwortet
bechtiam 01.04.2021 | 11:58
Der Steuerfreibetrag wird 1x festgelegt. Diese Summe bleibt (lebenslang) als Freibetrag stehen. Rentenerhöhungen ändern den festgelegten Steuerfreibetrag nicht. Verschiedene Renten werden, je nach erstmaliger VOLLER monatlicher Auszahlung, gem. gesetzlicher Besteuerung versteuert. Rentenbeginn 2005: 50 % Besteuerung. Rentenbeginn 2021: 81 % Besteuerung. Es sind folglich 2 verschiedene Freibeträge zunächst zu errechnen, um die steuerpflichtige Rente berechnen zu können, dies dann zu addieren und von der Gesamtrente zu subtrahieren.
Oliveram 01.04.2021 | 14:04
Zitat von bechti anzeigenausblenden
Bei einer Altersrente wird der Steuerfreibetrag einmal festgelegt,das ist richtig.Bei Folgerenten wie zum beispiel auf einer Erwerbsminderungsrente folgt eine Altersrente,wird meines Wissens ein Fiktiver Steuersatz festgelegt.Noch mal zu meiner Person.2015 Rente für Bergleute Jahresrente zB.12000 Euro,30 Prozent Steuerfrei=3600 Euro.2020 Knappschaftsausgleichleistung,Jahresrente zB.20000 Euro=Steuerfrei 6000 Euro=30 Prozent.2027 Bergmannsvolrente zB.30000 Euro Jahresrente Steuerfrei=9000 Euro= 30 Prozent.Und dieser letzte Betrag der bleibt mir dann ein Leben lang.Ob das so oder anders ist das war meine Frage.Habe darüber im Netz keine Info gefunden,und auch sonst konnte mir darüber keiner eine Auskunft geben.
Siehe hieram 06.04.2021 | 08:54
Zitat von bechti anzeigenausblenden
Dies ist im vorliegenden Fall NICHT zutreffend. Und auch ansonsten falsch. (Ausnahmefall Hinterbliebenenrente, hier kommt es auch darauf an, ob die verstorbene Person bereits Rentner war) Denn es handelt sich nicht um verschiedene, nebeneinander bezogene Rentenarten, sondern jeweils um Folgerenten. Auch die KAL gilt als Rente! Insofern verbleibt es bei dem steuerfreien Anteil in Prozent des Jahres 2015 = 30% auch für die KAL (2020) und dann später für die Altersrente (2027). Der Freibetrag wird aber, wie zuvor schon erklärt, jeweils mit Neuberechnung der Folgerente neu festgelegt. Geregelt ist dies durch Sonderregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 8 EStG Hier nochmal ein Beispiel (Anhand EM-Rente in Altersrente), wie es berechnet wird https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/renten…
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