verschiedene Rentenarten - gibt es eine Hierarchie, welche zugrunde gelegt wird?

von
Binma

Liebe/r Rentenberater/in,

ich möchte meine Altersrente vorbeziehen. Ich habe laut Rentenauskunft die Voraussetzungen für gleich drei Rentenarten erfüllt:

- Altersrente für Frauen
- Altersrente für langjährige Versicherte
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

[Für die Rentenhöhe spielt es wohl keine Rolle, welche dieser Rentenarten gewählt wird. Doch würde ich gern das Stigma 'Rente wegen Arbeitslosigkeit' nicht auch noch in die Akten des Rentenalters mitnehmen - zumal mensch nicht weiß, was die Zukunft noch so an Gesetzen usw. bringt. Ausserdem werde ich auch noch einen winzigen Anspruch auf eine AHV-Rente habe. Etc. Das alles soll hier im Moment aber nicht Thema sein ;-) ]

Kann ich also frei wählen, welche der drei Rentenarten die DRV meiner Rente zugrunde legen soll?
Oder muss die DRV das nach feststehenden Richtlinien/Gesetzen ihrerseits festlsetzen?

Wenn letzteres der Fall sein sollte, bitte ich um einen Tip, wo ich diese Richtlinie /Gesetze/Rechtssprechung zur Hierarchie der Rentenarten nachlesen könnte

Vielen Dank für Ihre Mühe!

von
Inconspecta

Hallo,

es gibt eine Hierarchie in § 89 I SGB VI.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__89.html

Ich weiss allerdings nicht wie das ist, wenn Sie z.B. Rente für Frauen beantragen, ob die Rentenversicherung dann trotzdem nochmal alles von Amts wegen prüft und doch Rente für langjährig Versicherte bewilligt.

LG

von
Binma

Vielen Dank - prima, nun diesen Paragraphen zu kennen!

Wobei die Abzüge von 0,3% pro Monat bei Vorbezug bei der 'Rente für Frauen' wie auch bei der 'Rente wegen Arbeitslosigkeit' leicht günstiger (geringer) ausfallen als bei der Rente für langjährige Versicherte - nicht wahr?

(Grund: nur bei der Rente für langjährige Versicherte erfolgt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze.)

Experten-Antwort

Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten gilt die im § 89 Absatz 1 SGB VI (Sozialgesetzbuch) genannte Rangfolge. Diese Rangfolge ist gesetzlich verbindlich vorgeschrieben und der Rentenversicherungsträger muss sich daran halten.
Der Rentenversicherungsträger wird daher bei der Antragstellung von Amts wegen prüfen, welche Rentenart die Günstigste ist. Ergibt sich keine "höchste Rente" gilt die Rentenart der vorgegebenen Rangfolge.

von
Binma

Dankeschön auf für Ihre klare Antwort!

von
...

Zitiert von: Techniker

Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten gilt die im § 89 Absatz 1 SGB VI (Sozialgesetzbuch) genannte Rangfolge. Diese Rangfolge ist gesetzlich verbindlich vorgeschrieben und der Rentenversicherungsträger muss sich daran halten.
Der Rentenversicherungsträger wird daher bei der Antragstellung von Amts wegen prüfen, welche Rentenart die Günstigste ist. Ergibt sich keine "höchste Rente" gilt die Rentenart der vorgegebenen Rangfolge.

Aber, wenn eine Versicherte nur die Altersrente für Frauen beantragt (vorausgesetzt, eine Schwerbehinderung liegt nicht vor), dann wird bei Erfüllen der Voraussetzungen auch diese Rente bewilligt. Der Antrag (Wunsch) der Versicherten steht vor der Rangfolge!

von
Binma

Hallo ... (ich nenne Sie nun Pünktchen-Pünktchen ;-) )

Ihre Aussage:
"Der Antrag (Wunsch) der Versicherten steht vor der Rangfolge! "

widerspricht nun aber voll der zuvor von Experten gemachten Aussage:

" Diese Rangfolge ist gesetzlich verbindlich vorgeschrieben und der Rentenversicherungsträger _muss_ sich daran halten."

@ Liebe Pünktchen-Pünktchen:

Bitte geben Sie mir irgendeinen Beleg für Ihre Auffassung! (Urteil, nachlesbarer Präzedenzfall o. ä.)
Das wäre mir _sehr_ wichtig, wie Ihnen meine Ausgangsfrage zeigt!

von
=//=

§ 89 SGB VI betrifft die Rangfolge bei GLEICH HOHEN Renten! Je nach Rentenbeginn und dem damit verbundenen Abschlag sind die Altersrenten oftmals nicht gleich hoch.

Im Rentenbeginnrechner der DRV können Sie online Ihr Geburtsdatum eingeben und die verschiedenen Rentenbeginne der Altersrenten abfragen (bzw. steht der Rentenbeginn der jeweiligen AR in der Rentenauskunft). Daraus können Sie ersehen, wieviel Abschlag Sie beim frühesten Rentenbeginn haben und ab wann Sie bei den jeweiligen Altersrenten abschlagsfrei in Rente gehen können.

Wird z.B. bei 2 Altersrenten der gleiche Abschlag beim gleichen Rentenbeginn aufgezeigt, würde § 89 in Kraft treten und die in der Rangfolge höchste Rente gezahlt. Die Altersrente für Frauen hat in der Regel den höchsten Abschlag, die AR für Schwerbehinderte den niedrigsten, gefolgt von der AR wegen Arbeitslosigkeit.

Im Übrigen ist es doch völlig egal, wie die Altersrente heißt. Es ist nichts Verwerfliches, wenn Sie die AR wegen Arbeitslosigkeit beziehen.

von
Binma

Besten Dank , =//= !

Nun ist alles zu meiner Zufriedenheit geklärt: ich werde die von mir gewünschte Rentenart für Frauen erhalten.

Noch zwei 'Nebenbei-s' :

- Sicherlich stimmt für Sie und für mich, dass es nichts verwerfliches hat, eine AR wegen Arbeitslosigkeit zu erhalten. Doch bereits bei Leuten aus der Schweiz, die den Rentenbescheid ggf. ebenfalls mal zu Gesicht bekommen, wäre ich mir da keinenfalls so sicher, dass sie unsere Einschätzung teilen. Noch viel weniger wage ich eine Prognose darüber, was die Zukunft uns noch so alles an Diskrimnierungen bescheeren mag - "Hartz IV" möge dazu als Stichwort genügen...

- 2. 'Nebenbei' :
Weshalb gibt es, so Ihre Darstellung,in der AR für Frauen "in der Regel einen höheren Abschlag "[betr. Vorbezug,nehme ich doch an?] als bei der AR wegen Arbeitslosigkeit? Es wird doch bei beiden Rentenarten jeweils 0,3% pro Monat Vorbezug abgezogen.

Na ja,einfach wenn Sie noch Zeit haben zu antworten. Ansonsten nochmals: Vielen Dank für Ihre Antworten!

von
=//=

Die Altersgrenze für die Altersrente für Frauen liegt bei 65 Jahren. Diese Altersrente können Sie aber auch vorzeitig mit einem Abschlag von 18 Prozent (5 Jahre x 0,3 = 18 %) ab dem 60. Geburtstag in Anspruch nehmen.

Die Mindestaltersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit stieg ab 2006 für Versicherte, die von Januar 1946 bis November 1948 geboren wurden, in Monatsschritten auf 63 Jahre. Für Versicherte, die ab Dezember 1948 geboren wurden, liegt die Mindestaltersgrenze bei nunmehr 63 Jahren.

Bei Geburtsjahrgängen von Januar 1949 - Dez. 1951 ist eine Inanspruchnahme der AR wegen ALO ab dem 63. Lebensjahr mit 7,2 % Abschlag möglich. Liegt Vertrauensschutz vor (am 01.01.2004 arbeitslos oder vor dem 01.01.2004 Altersteilzeit vereinbart), kann diese Altersrente auch mit 60 - allerdings auch mit Abschlag 18 % - beansprucht werden.

Wenn Sie also mit 60 in Rente gehen wollen, bleibt Ihnen eigentlich auch nur die Frauenaltersrente, wenn Sie keinen Vertrauensschutz haben. Dies können Sie auch Ihrer Rentenauskunft für die jeweiligen Altersrenten entnehmen.

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