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Experten-Antwort

Verschlechterung durch Neuberechnung?

von Maier20.08.2012 | 08:58
1703 Ansichten
3 Antworten

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Ein Bekannter bezieht seit 2001 seine Altersrente. Erst jetzt ist ihm aufgefallen, dass in seiner Rente Kinderberücksichtigungszeiten fehlen. Nach der Scheidung ist seine Exfrau ist Ausland verzogen und er hat seine Tochter, die damals 8 Jahre alt war alleine erzogen. Er hat jetzt aber Angst, diese Kinderberücksichtigungszeiten zu beantragen, da bei einer Neufeststellung die Rente angeblich niedriger ausfallen könnte. Er hat viele Schul- und Studienzeiten, die heute nicht mehr bewertet werden. Ist diese Angst berechtigt oder gibt es einen Besitzschutz, wodurch sich die Rente nicht verschlechtern kann. Danke!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag von Sandra wird voll und ganz zugestimmt.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

egalam 20.08.2012 | 13:29
Wenn er schon jetzt Altersrente bezieht, dürfte man rückwirkend nichts mehr ändern können. Die Zeiten werden doch irgendwann verbindlich festgestellt. Legt man dagegen keinen Widerspruch ein, PP.
sandraam 21.08.2012 | 08:51
Eine Neufeststellung der Rente, weil z.B. zusätzliche Zeiten geltend gemacht werden, kann immer beantragt werden. Egal wann die Rente begonnen hat. Verbindlich festgestellt sind mit dem Rentenbescheid nur die Zeiten, die darin auch enthalten sind. Rentenrechtliche Zeiten, die bisher noch gar nicht beantragt waren, können nicht verbindlich festgestellt sein. Die Schul- und Studienzeiten werden bei einer Neufeststellung der Rente weiterhin nach dem Recht bewertet, das bei Beginn der Rente gegolten hat. Bei Neufeststellungen, die (unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einleitung) von Amts wegen nach dem 31.12.2000 durchgeführt bzw. bei Neufeststellungen, die nach dem 31.12.2000 beantragt werden, ist nach § 300 Abs. 3 SGB 6 i.d.F. ab 01.01.2001 unabhängig vom Neufeststellungsbeginn und unabhängig von zwischenzeitlichen Rechtsänderungen das Recht maßgebend, das auch bei der Erstfeststellung anzuwenden war. (http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Einen generellen Besitzschutz, dass sich die Rente nicht verschlechtern kann, gibt es allerdings nicht. Theoretisch kann sich die Rente durch die Berücksichtigung weiterer Zeiten also auch vermindern.
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