Hallo Gabi
der Teilzeitarbeitsmarkt für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gilt immer dann (auch in NRW) als verschlossen, wenn Sie bereits arbeitslos sind.
Besteht noch (zumindest formal) ein Arbeitsverhältnis, ermittelt der Rentenversicherungsträger beim Arbeitgeber, ob Ihnen ein Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Von dem Ergebnis hängt dann ab, ob der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung