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Experten-Antwort

verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt

von Jack06.01.2011 | 19:41
6032 Ansichten
4 Antworten

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Bin seit 1 Jahr Krankgeschrieben, Reha 3-unter 6 Std. entlassen, und weiter Arbeitsunfähig. Bin in ungekündigter Stellung,aber meine jetzige Tätigkeit kann ich lt. Reha und Ärzten nicht mehr ausüben und leichte Tätigkeiten kann mein Arbeitgeber mir nicht geben, da nicht vorhanden. Habe eine Teilweise Erwerbsminderungsrente unbefristet, mit dem Zusatz = Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes wird geprüft. Was bedeutet dies ?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 07.01.2011 | 09:01

3 Antworten

-_-am 06.01.2011 | 20:35
Für die Frage, ob ein Versicherter durch eine Teilzeitarbeit Erwerbseinkommen erzielen kann, sind auch unter der Geltung des ab dem 01.01.2001 geltenden Rechts die Grundsätze maßgebend, die sich aus dem Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1976 (BSGE 43, 75 ff.) (ISRV:RE:GS 2/75) ergeben. Bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich ist danach zu prüfen, ob für den Versicherten seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind. Von einem verschlossenen Arbeitsmarkt ist dann auszugehen, wenn es weder dem Rentenversicherungsträger noch der Arbeitsverwaltung gelingt, dem Versicherten innerhalb eines Jahres seit Rentenantragstellung einen geeigneten Arbeitsplatz zu vermitteln. Im Hinblick auf die nach wie vor ungünstige Arbeitsmarktlage für - insbesondere gesundheitlich eingeschränkte - Teilzeitarbeitskräfte ist auch weiterhin grundsätzlich ohne weitere Ermittlungen von einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt auszugehen. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Die Annahme voller Erwerbsminderung wegen eines verschlossenen Arbeitsmarktes scheidet dann aus, wenn ein arbeitstäglich nicht mehr wenigstens 6 Stunden einsetzbarer Versicherter eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeit ausübt bzw. wenn ihm ein entsprechender Arbeitsplatz angeboten werden kann. Für diesen Versicherten ist der Arbeitsmarkt "offen", und es liegt lediglich teilweise Erwerbsminderung vor. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
zeldaam 06.01.2011 | 21:04
Hallo Jack, Sie können nach Auffassung der Rentenversicherung noch 3 bis unter 6 Stunden / Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Tätigkeit / Beschäftigung auszuüben („Restleistungsvermögen“). Deshalb erhalten Sie zunächst die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Zusätzlich prüft die Rentenversicherung nun, ob Sie tatsächlich dieses (medizinisch festgestellte) Restleistungsvermögen in eine konkrete Beschäftigung umsetzen können. Dies will der Zusatz damit sagen. Konkret bedeutet dies, dass Sie zunächst ein Schreiben von der Rentenversicherung zur Weiterleitung an Ihren Arbeitgeber erhalten, damit dieser prüft, ob er Ihnen einen – entsprechend Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen – passenden Teilzeitarbeitsplatz anbieten kann. Sofern Ihr Arbeitgeber dies nicht kann und dies entsprechend auch auf dem Schreiben des Rentenversicherungsträgers bestätigt, prüft die Rentenversicherung ggfs. über die Agentur für Arbeit eine entsprechende Teilzeitstelle anderswo vorhanden ist. In vielen Fällen wird die Agentur für Arbeit aber gar nicht eingeschaltet, da der Teilzeitarbeitsmarkt von vornherein als „verschlossen“ gilt. Sofern Ihr Arbeitgeber oder die AfA Ihnen eine Teilzeitstelle anbieten, so verbleibt es bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Gleiches gilt, wenn Sie bei der Prüfung nicht mitwirken, weil Sie z.B. das Schreiben nicht an den Arbeitgeber weiterleiten. Sollte Ihnen jedoch kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden können, so bekommen Sie neben der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes- diese jedoch nur befristet. Während die Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt wird, ruht jedoch Ihre teilweise Erwerbsminderungsrente. Das Thema „Prüfung des Teilzeitarbeitsmarktes“ wird von der DRV Bund (veranlasst durch eine Prüfung des Bundesrechnungshofes bzw. Bundesversicherungsamtes- die genaue Stelle ist mir entfallen) und den DRV Regionalträgern jedoch unterschiedlich gehandhabt. Während die DRV Bund aufgrund der im Vorabsatz genannten Prüfung seit einigen Jahren konkret prüfen muss, ob ein Teilzeitarbeitsplatz vermittelt werden kann, gehen die Regionalträger weiterhin davon aus, das derartige Arbeitsplätze nicht zur Verfügung stehen. Wenn Sie also Ihre Rente von der DRV Bund erhalten, halten Sie sich bitte an meine obigen Ausführungen, sollten Sie die Rente von einem DRV- Regionalträger erhalten, so sind die Ausführungen von „-_- „ mehr zutreffend. MfG zelda
Robinam 07.01.2011 | 10:36
Die RV prüft ob ein Arbeitsplatz für dich vorhanden ist. Der Arbeitgeber muß Formblatt R32121 ausfüllen! Wenn kein Arbeitsverhältniss mehr besteht, dann wird das AA, Arge, ... gefragt! Die finden oft etwas - z.B. Regalauffüller oder so! Mein Ratschlag: Auf keinen Fall das bestehende Arbeitsverhältnis lösen! Gruß Robin
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