Vom Anbieter des "Riester"-Vertrages muss bei Vertragsschluss zugesagt werden, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen (§ 1 Abs.1 S.1 Nr.3 AltZertG). Sofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet werden, sind bis zu 15 vom Hundert der Gesamtbeiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.
Die Kosten (z. B. Abschluss- und Verwaltungskosten) dürfen hierfür nicht in Abzug gebracht werden.
Aus diesem Kapital ist grundsätzlich eine lebenslange Rente zu zahlen. Es gibt jedoch Ausnahmen:
Aus geringem Vermögen ergibt sich ggf. eine Kleinbetragsrente (z.Zt. ein mtl. Rentenbetrag von nicht mehr als 26,25 €)deren Abfindung förderunschädlich möglich ist.
Des weiteren ist die Entnahme des Teilkapitalbetrags von bis zu 30 Prozent des zur Verfügung stehenden Kapitals zu Beginn der Auszahlungsphase förderunschädlich möglich - der Rest würde verrentet.