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Versicherung von Tagesmüttern

von Zwergenmama02.02.2009 | 16:22
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Seit diesem Jahr werden Tagesmütter gesondert versteuert, keiner weiss genaues und keiner kann oder will Auskunft geben. Als Tagesmutter bin ich eigentlich selbstständig im Nebenerwerb. Wenn ich durch die AFA gefördert werde, gelte ich für den Zeitpunkt der Förderung als hauptberuflich Selbstständige. Läuft die Förderung aus, bin ich wieder automatisch im Nebenerwerb selbstständig. Wenn ich als Tagesmutter für das Jugendamt arbeite, max. 5 Kinder betreue und in den ersten 6 Monaten von der AFA in einer Existenzgründung gefördert werde- wonach berechnet sich dann der Versicherungsbeitrag für mich? Die Förderung durch die AFA ist steuerfrei. Vom JA erhalte ebenfalls eine steuerfreie Pauschale zum Ausgleich anfallender Betriebskosten. Muß ich in diesem Fall (steuerfreie Einnahmen) Beiträge zur RV zahlen? Und was ist, wenn ich neben der Pauschale vom JA noch einen zusätzlichen Beitrag von den Eltern fordere, somit versteuerndes Einkommen von z.B. 400,01 € einnehme- was muß ich dann an Beiträgen zahlen? Ich kann das wirklich nicht mehr nachvollziehen. Der Gesetzgeber hat hier mal wieder viel heisse Luft in den Wind geblasen,ohne sich über die Konsequenzen Gedanken zu machen. In meinem Umfeld haben bereits 12 Tagesmütter aufgegeben, weil die Krankenkasse plötzlich mit 300 €, die RV mit 140 € und die Zwangsmitgliedschaft in der Genossenschaft für Pflegeberufe mit monatlich insgesamt fast 600 € zu Buche geschlagen wären. Das JA zahlt zum Vergleich Stundensätze zwischen 1 € und 3,50 €. An diesen Tagesmüttern hingen 60 Betreuungskinder, deren Mütter nun arbeitslos und ohne Betreuung da stehen.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Zwergenmama,

selbständig tätige Erzieherinnen und Erzieher sind in der Rentenversicherung kraft Gesetzes versichert, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Zu diesen Personen gehören auch die selbständig tätigen Tagesmütter.

Die Versicherungspflicht tritt ein, wenn die Tätigkeit mehr als geringfügig ausgeübt wird, d.h. die Tagesmutter aus ihrer selbständigen Tätigkeit im Monat regelmäßig ein steuerpflichtiges Einkommen von mehr als 400 Euro erzielt.

Bis zum 31.12.2008 wurden Zahlungen an Tagesmütter in Abhängigkeit davon, ob sie von der öffentlichen Hand oder von den Eltern geleistet wurden, unterschiedlich steuerlich behandelt.

Ab dem 01.01.2009 müssen Tagesmütter alle Einnahmen versteuern, und zwar unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder und von der Art der Einnahmen.

Von den Einnahmen können die tatsächlichen Aufwendungen, mindestens aber eine Betriebskostenpauschale abgesetzt werden.

Die Betriebskostenpauschale beträgt ab dem Jahr 2009 300 Euro pro Kind und Monat, wenn das Kind 8 Stunden und länger am Tag betreut wird.

Bei einer geringeren Betreuungszeit ist die Pauschale anteilig zu kürzen.

5 Antworten

Falsches Forumam 02.02.2009 | 18:32
Dies ist ein Forum der deutschen Rentenversicherung.
KSCam 02.02.2009 | 18:31
Wo haben Sie sich denn bislang erkundigt - auch schon bei einer Aussenstelle der DRV? Sie werden versicherungspflichtig als selbständige Tagesmutter, wenn Ihr Gewinn über 400 € im Monat liegt. Und von den Einnahmen, können Sie pro ganztags betreutes Kind 300 € pauschal abziehen. Bsp: Sie betreuen 5 Kinder und nehmen 1850 € ein, minus 5 x 300 = 1500 € pauschal ergibt einen Gewinn von 350 €. Somit liegt in der RV Versicherungsfreiheit vor und Sie müssen nichts zahlen. Erlösen Sie 2000 €, bleiben im obigen Beispiel 500 € übrig und Sie können die "einkommensgerechte Verbeitragung" (Gewinn mal 19,9%) beantragen. Sollte doch nicht so unmöglich sein, nicht pflichtig zu werden....oder halt pflichtig je nachdem...
KSCam 02.02.2009 | 18:39
das ist sehr wohl ein Rententhema.
Zwergenmamaam 02.02.2009 | 19:40
Diese Rechnung hört sich zwar ganz nett an, geht aber so nicht auf. 1 Ganztageskind/160 Std. im Monat. Macht bei einer Pauschale von 300 € einen Bruttostundensatz von 1,86 €. Von diesem Geld muß ich mich selber krankenversichern, Zwangsversicherung in der Berufsgenossenschaft, Berufshaftpflicht. Zusätzlich gehen dann auch noch alle Kosten der Tageskinder ab- Essen, erhöhter Energie- und Wasserverbrauch, Spielzeug, Spielgeräte, Renovierung der Betreuungsräume, Kinderbetten (wenn einmal rein gepieselt, muss alles weg). Von 1,86 € ist es unmöglich, die Kosten decken zu können. Mal ganz davon abgesehen, daß ich ja auch noch Privatausgaben habe. Außerdem bekommt mittlerweile nur noch 5 Kinder, wer ein Haus mit eigenem Spielzimmer und Garten vorweisen kann. Mein Vermieter wird sich bedanken, wenn hier täglich 5 Kinder durchs Haus toben...in diesem so "kinderfreundlichen" Land ein echtes Problem. Ich bin also gezwungen, den Stundensatz entsprechend anzuheben. Oder es ganz bleiben lassen. Ich war bereits in einer Beratungsstelle der RV. Ich habe dort angemerkt daß ich es frech finde, von einer Selbstständigen Zwangsbeiträge zur gesetzlichen RV zu verlangen. Habe alles durchgerechnet, aber das, was ich einzahlen müsste, um zur Rente davon leben zu können, kann ich in der gesetzlich RV unmöglich erwirtschaften. Von diesen Beiträgen könnte ich mich privat versichern und würde zur Rente zumindest was raus haben. Darauf hin wurde ich nur frech abgebügelt. Ich solle doch mal an die Solidargemeinschaft denken, so jemanden wie mich hätte sie täglich 5-mal vor sich sitzen. Wäre dies meine Angestellte, würde sie nach diesem "Beratungsgespräch" zumindest eine Abmahnung kassieren.
-_-am 02.02.2009 | 20:19
Sie haben völlig Recht. Doch die Deutsche Rentenversicherung ist nicht der richtige Ansprechpartner, sondern muss die gesetzlichen Bestimmungen anwenden und ggf. auch den Unmut der Betroffenen Tagesmütter oder -väter "ausbaden". Wenn man als Berater oder Beraterin den Job nicht verfehlt hat, muss man damit aber umgehen können. Um Ihrem Vortrag Wirkung zu geben, sollten Sie wie möglichst sehr viele weitere Betroffene sich an das Bundessozialministerium oder ihren handhebenden Bundestagsabgeordbeten wenden und dort die Rechnung und Beschwerde vortragen. Denn nur an der Stelle kann die Gesetzeslage wieder behoben werden, nicht jedoch von den von Ihnen genannten ausführenden Sozialleistungsträgern.
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