Rentenbestandteile, denen als Maßnahme des sozialen Ausgleichs keine oder zu niedrige Beitragsleistungen zugrunde liegen, werden als versicherungsfremde Leistungen bezeichnet. Die allgemeine Rentenversicherung bekommt aus dem Bundeshaushalt derzeit jährlich rund 81,6 Milliarden Euro Zuschüsse, Beiträge und Erstattungen für die Finanzierung nicht beitragsgedeckter Leistungen. Da diese in die gesamt gesellschaftliche Verantwortung fallenden Mehrkosten nicht einseitig auf die Beitragszahler um gelegt werden können, müssen sie von der Allgemeinheit getragen, das heißt aus Steuermitteln finanziert werden. Dementsprechend erhält die allgemeine Rentenversicherung jährlich Bundeszuschüsse. Zusätzliche Bundeszuschüsse erhält die knappschaftliche Rentenversicherung.
Versicherungsfremde Leistungen sind insbesondere:
- Kriegsfolgelasten (zum Beispiel
Ersatzzeiten, Leistungen nach dem
Fremdrentenrecht),
- arbeitsmarktbedingte Leistungen
(zum Beispiel Renten wegen
Arbeitslosigkeit),
- Anrechnungszeiten (zum Beispiel
Fachschulausbildung),
- Zurechnungszeit (bei frühem
Rentenfall die Zeit bis zum 60.
Lebensjahr),
- einigungsbedingte Leistungen (zum
Beispiel Auffüllbeträge),
- Familienleistungen (zum Beispiel
Kindererziehungszeiten).