Hallo, Ana20,
zunächst ist zu unterscheiden, ob für Sie das Fremdrentengesetz Anwendung findet oder nicht:
Sind Sie als Vertriebene anerkannt und besitzen Sie somit einen Bundesvertriebenenausweis oder eine Spätaussiedlerbescheinigung?
In diesem Fall können Ihre rumänischen Zeiten in Anwendung des Fremdrentengesetzes in der deutschen Rentenversicherung angerechnet werden. Sie erhalten dann im Rentenfall eine deutsche Rente, die sich aus den deutschen Zeiten plus den (nach Fremdrentenrecht anerkannten) rumänischen Zeiten errechnet. Zusätzlich kann ein Anspruch auf Rente aus den rumänischen Zeiten gegenüber der rumänischen Rentenversicherung bestehen.
Sind Sie keine Vertriebene, findet für Sie das europäische Sozialrecht Anwendung. Der deutsche Träger stellt die deutschen Zeiten fest und zahlt daraus im Rentenfall eine Rente, der rumänische Träger entscheidet über die rumänischen Zeiten und zahlt seinerseits daraus eine Rente. Lediglich für die Prüfung der Wartezeit und der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch werden in diesem Fall die Zeiten im anderen Staat berücksichtigt.
Auf jeden Fall sollten Sie im Rahmen der Kontenklärung auch Ihre rumänischen Zeiten angeben und klären lassen.
Von einem generellen Verzicht auf die rumänische Rente - wie von "Hallo Anna" angesprochen - rate ich ab.
Eine Rentenerhöhung kann durch einen solchen Verzicht nicht bewirkt werden.
Lediglich in den Fällen, in denen die rumänischen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz in der deutschen Rente mit angerechnet sind, kann eine Anrechnung der rumänischen auf die deutsche Rente umgangen werden.
Ich gebe aber zu bedenken, dass nach rumänischem Recht die Altersgrenzen für Altersrenten sehr viel niedriger sind als nach deutschen Recht, und daher möglicherweise eine rumänische Altersrente schon bezogen werden kann, ohne dass eine deutsche Rente beeinträchtigt wird, da auf diese noch kein Anspruch besteht.