Die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes ist grundsätzlich auch nach dem Tod des Berechtigten möglich. Sonderrechtsnachfolger i.S.d. § 56 SGB 1 sind berechtigt, das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB 10 auch dann zu betreiben, wenn zu Lebzeiten des Versicherten kein Überprüfungsantrag gestellt wurde und auch von Amts ein Überprüfungsverfahren nicht eingeleitet war.
Dieser Auslegung steht § 59 SGB 1 nicht entgegen, weil die latent bestehende Rücknahmemöglichkeit nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB 10 als i.S.d. § 59 SGB 1 anhängiges Verfahren angesehen werden kann.
Ohne auf Einzelheiten an dieser Stelle eingehen zu können, stellen Sie bitte unverzüglich einen Antrag auf Neufeststellung der Rente beim Rentenversicherungsträger, der die Rente Ihres Opi gezahlt hat. Dort wird man dann prüfen, ob bei Ihnen die Voraussetzungen der Sonderrechtsnachfolge vorliegen. Legen Sie dem Antrag unbedingt die Versicherungskarte bei.
Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.