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Versicherungskarte

von Enkel23.06.2010 | 11:07
2843 Ansichten
17 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mein Opi ist gestorben. Beim Auflösen der Wohnung fielen mir zwei Versicherungskarten mit vielen Klebemarken Klasse III in die Hände. Eine Anfrage beim Rentenamt ergab, dass diese Marken in der Rente wohl fehlten. Kann ich nachträglich eine Rentennachzahlung verlangen. p.s. Mein Opi war Witwer.

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes ist grundsätzlich auch nach dem Tod des Berechtigten möglich. Sonderrechtsnachfolger i.S.d. § 56 SGB 1 sind berechtigt, das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB 10 auch dann zu betreiben, wenn zu Lebzeiten des Versicherten kein Überprüfungsantrag gestellt wurde und auch von Amts ein Überprüfungsverfahren nicht eingeleitet war.

Dieser Auslegung steht § 59 SGB 1 nicht entgegen, weil die latent bestehende Rücknahmemöglichkeit nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB 10 als i.S.d. § 59 SGB 1 anhängiges Verfahren angesehen werden kann.

Ohne auf Einzelheiten an dieser Stelle eingehen zu können, stellen Sie bitte unverzüglich einen Antrag auf Neufeststellung der Rente beim Rentenversicherungsträger, der die Rente Ihres Opi gezahlt hat. Dort wird man dann prüfen, ob bei Ihnen die Voraussetzungen der Sonderrechtsnachfolge vorliegen. Legen Sie dem Antrag unbedingt die Versicherungskarte bei.

Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Da bei dem von "Enkel" geschilderten Sachverhalt genau diese Angaben fehlten, wurde von uns vorgeschlagen die Versicherungskarten nicht einfach wegzuwerfen, sondern sich über die spezielle Situation beraten zu lassen. Zum Hinweis auf § 58 SGB I, sei nur gesagt, dass hier der Opi bereits einen entsprechenden Neufeststellungsantrag gestellt haben müsste. Davon kann aber im geschilderten Fall eher nicht ausgegangen werden, weil die Versicherungskarten vom Enkel beim Auflösen der Wohnung gefunden wurden.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Vielen Dank "Wolfgang" für Deine Anmerkung. Allerdings möchten wir an unserer Aussage festhalten. Letztlich kommen wir mit unseren Ansichten dennoch zusammen, indem wir "Enkel" an eine Beratungsstelle verweisen bzw. ihm raten einen Antrag zu stellen. Im ungünstigsten Fall erhält er dann einen Ablehnungsbescheid, aus dem er entnehmen kann, wieso er kein Sonderrechtsnachfolger ist.

14 Antworten

Skatrentneram 23.06.2010 | 12:19
nein
Realistam 23.06.2010 | 13:51
Als Enkel können Sie überhaupt nichts verlangen. Schließlich stand die Rente Ihrem Opa zu und nicht Ihnen!
warum nuram 23.06.2010 | 14:35
Warum dieser Ton? "Enkel" hat höflich gefragt und nichts verlangt. So abewegig ist das doch nicht, dass es eine Nachzahlung gäbe.
Öhaam 23.06.2010 | 14:42
'Enkel' ist Azubi bei der Rentenversicherung und hat mit der o.g. Frage heute früh in der schriftlichen Prüfung nichts anfangen können - siehe aber Musterlösung von 'oder so'!
oder soam 23.06.2010 | 14:34
Also: wenn Sie unter 27 Jahre (Verlängert sich u.U. durch Wehr- oder Zivildienst) alt sind, sich in Ausbildung befinden und in den Haushalt des Großvaters aufgenommen waren bzw. von diesem überwiegend finanziell unterhalten wurden, dann könnten Sie einen Anspruch auf Halbwaisenrente geltend machen. Dann wären die fehlenden Beiträge sicher von Interesse!
Enkelam 23.06.2010 | 16:28
Gearbeitet und gelebt hat er nur im Westen.
RFnam 23.06.2010 | 16:40
Vollgeklebte Versicherungskarten wurden damals gegen Ausgabe einer neuen umgetauscht und mit einer Aufrechnungsbescheinigung quittiert. Wenn sich die Original-VK noch im Besitz des Opas befanden, konnten sie nicht bei der Rente berücksichtigt werden. In diesem Fall dürften die Marken in der Rente fehlen. Hätte Opa noch zu Lebzeiten die VK gefunden und eingereicht, hätte nach § 44 SGB VI für 4 Jahre rückwirkend die Rente neu berechnet werden können. Wäre er nach Einreichung, aber vor der Bescheiderteilung gestorben, wäre für die Erben die Sonderrechtsnachfolge auf die eventuelle Nachzahlung eingetreten. Aber jetzt geht nichts mehr. Sie können höchsten einen Sammler von VK finden, der Ihnen dafür einige EUROS gibt (ernsthaft, es gibt wirklich solche Sammler).
Enkelam 23.06.2010 | 15:13
Darf ich noch bemerken, dass ich kein Azubi mehr bin sondern nur den Nachlaß meines Opas verwalte! Immerhin hat dieser die Klebemarken damals gekauft. Daher erschien es mir legitim zumindest anzufragen. Falls ich jedoch den Eindruck vermittelt habe etwas erschnorren oder unrechtmässig fordern zu wollen , entschuldige ich mich hiermit!
RFnam 23.06.2010 | 15:22
Ernsthafte Frage: Wurde die Rente Ihres Opas in der DDR oder in der BRD berechnet ?
Wolfgangam 24.06.2010 | 12:17
Hallo Paula, > Wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes nicht in den Haushalt des Opas aufgenommen waren (davon gehe ich mal aus) können Sie sich jede weitere Mühe ersparen. Ohne Sonderrechtsnachfolger greift § 58 SGB I - Erfolger. Gruß w.
Paulaam 24.06.2010 | 11:58
Hallo @Enkel, wenn Sie bei der Haushaltsauflösung Versicherungskarten mit "Klebemarken" gefunden haben gehe ich mal davon aus dass Ihr Opa bei seinem Tode ein (sehr) hohes Alters hatte. Als Sonderrechtsnachfolger - wie vom Experten dargelegt kommen auch Enkel in Betracht. siehe hier: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/56.html Wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes nicht in den Haushalt des Opas aufgenommen waren (davon gehe ich mal aus) können Sie sich jede weitere Mühe ersparen. Paula
Wolfgangam 24.06.2010 | 22:45
Hallo Experte, die 'Rechtsanweisung' zum 59 lese ich da aber anders - bezieht sich sowohl auf Sonderrechtsnachfolger als Erbberechtigte, sofern ein Leistungsanspruch gelten gemacht wurde (Opi bezog schon die von ihm geltend gemachte Leistung/Rente) - und von Opi eben noch keine Neufeststellungsantrag gestellt wurde ...rein der Leistungsantrag als solcher ist entscheidend, für 57 und 58. > sondern sich über die spezielle Situation beraten zu lassen. Genau das macht Enkel ;-) Gruß w.
TCKam 25.06.2010 | 11:40
Hallo Wolfgang, das sehe ich aber anders. Ansprüche bestehen nur für f ä l l i g e Geldleistungen. Dies gilt für sowohl für einen Sonderechtsnachfolger als auch für einen Erben. Nachdem zum Zeitpunkt des Todes weder auf grund eines Antrags noch von amtswegen ein Verwaltungsverfahren anhängig war, sind auch keine Geldleistungen fällig. Siehe auch Auszug aus der rechtlichen Arbeitsanweisung zu § 56 SGB 1: Je nach Fallgestaltung beinhaltet die Sonderrechtsnachfolge - den Anspruch auf bereits festgestellte, im Zeitpunkt des Todes des Berechtig-ten aber noch nicht ausgezahlte Geldleistungen und (oder) - die Berechtigung zur Fortsetzung des Verfahrens, das im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten zwar anhängig, aber noch nicht abgeschlossen war. Im Hinblick auf Zahlungsansprüche gilt die Sonderrechtsnachfolge jedoch nur für laufende Geldleistungen, die - obwohl fällig - zu Lebzeiten des Berechtigten noch nicht erfüllt worden sind.
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