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Versicherungspflicht

von Peter04.07.2008 | 07:32
1410 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo zusammen. Mir wurde gestern erzählt, dass man unter gewissen Voraussetzungen auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten kann (NICHT Krankenversicherung). Ich bin Angestellter und nicht selbständig. Kann mir jemand sagen, unter welchen Voraussetzungen ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen kann, und welche Paragraphen dafür maßgebend sind? Vielen Dank Peter

11 Antworten

Rutham 04.07.2008 | 07:46
Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
Peteram 04.07.2008 | 08:30
Danke für den Hinweis, aber leider hilft mir die Seite nicht weiter. Die Seite betrifft nur Personen mit einer berufsständigen Versorgung und selbständige. Ich bin nur als Angestellter beschäftigt.
Heinericham 04.07.2008 | 08:52
Hallo, diese besondere Möglichkeit besteht nur für diese Berufsgruppen, da diese in ein anderes besonderes Versorgungssystem aufgenommen sind und dort zahlen müssen. Als Angestellter besteht für Sie dagegen keine Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. MfG
Rutham 04.07.2008 | 08:57
"Angestellte" Befreiung von der Versicherungspflicht Auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden * "Angestellte" und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn o am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, o für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und o aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, * Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, * nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben, * selbständig tätige Handwerker, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, ausgenommen Bezirksschornsteinfegermeister. Die Befreiung erfolgt auf Antrag. Sie wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Bei den Angestellten und Lehrern erstreckt sie sich auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit. Diese muss jedoch im voraus zeitlich begrenzt sein und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
Happyam 04.07.2008 | 09:08
Hallo Peter, als "normaler" Angestellter (also nicht so wie von Ruth beschrieben) können Sie NICHT auf die Versicherungspflicht verzichten. Das besagt § 1 zum SGB VI Es gab früher mal eine Ausnahme für "normale" Angestellte, wenn diese die BBG (JAV) überschritten hatten konnten die sich befreien lassen. Aber diese Möglichkeit gibt es schon mind. 10 Jahre nicht mehr. Genaues Datum weiß sicher der Experte/die Expertin. Sie zahlen Ihre Rentenbeiträge ja nicht nur um später mal eine Rente zu erhalten, sondern auch und das ist überaus wichtig, im Falle einer benötigten REHA oder sogar vorzeitigen Rente versichert zu sein. (So wei es Versicherungen eben an sich haben!) MfG Happy
Wolfgangam 04.07.2008 | 09:49
> Es gab früher mal eine Ausnahme für "normale" Angestellte, wenn diese die BBG (JAV) überschritten hatten konnten die sich befreien lassen. Aber diese Möglichkeit gibt es schon mind. 10 Jahre nicht mehr. ...40 Jahre ;-)) Die Regelung mit dem Überschreiten der JAV (Jahresarbeitsverdienstgrenze) und der Befreiungsmöglichkeit existierte nur für kurze Zeit in den 60-er Jahren. Befreiung zugunsten einer Lebensversicherung möglich gewesen, auch die Rückkehrmöglichkeit in die GRV nach Einführung der BBG (Beitragsbemessungsgrenze). Gruß w. ...den Schritt in die Befreiung haben übrigens einige Beschäftigte bitter bereut. Mit Einführung der AR nach Alo (und so genannten Vorruhestandregelungen) fehlten Ihnen plötzlich die 8 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 10 vor 60. Und die LV muss 5 Jahre vor Zuteilung aufgelöst werden ...finanzielle Auswirkungen muss man da nicht erläutern ;)
Happyam 04.07.2008 | 09:44
nee, ich glaube nicht solange wie sie in dieser tätigkeit weiter arbeiten. sicher bin ich mir aber nicht. happy
Peteram 04.07.2008 | 09:40
Danke Happy! Was ist denn mit den Leuten, die damals auf die Versicherungspflicht verzichtet hatten. Sind die denn nach der Gesetzesänderung wieder Versicherungspflichtig geworden? MfG Peter
Agnesam 04.07.2008 | 10:07
Hallo Peter, um Ihre Frage zu beantworten muss man weit in die Vergangenheit gehen. Angestellte unterlagen nur der Versicherungsplficht, wenn ihr Einkommen die Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht überstieg. Es würde den Beitrag sprengen die jeweiligen Grenzwerte aufzuzeigen. Nach Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze wurden sie kraft Gesetzes versicherungsfrei. Es bedurfte also keines Antrages. Eine ähnliche Regelung gibt es heute noch im Krankenversicherungsrecht. Mit Wirkung vom 1.1.1968 (wenn ich mich richtig erinnere) wurde diese Regelung aufgehoben. Unabhängig vom Einkommen unterliegen seitdem alle Angestellten der Versicherungspflicht. Die am 1.1.1968 versicherungsfreien Angestellte konnten sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie eine private Alterssicherung hatten und hierfür ebenso viel Beiträge wie zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen hatten. Im Hinblick auf den Zeitablauf dürfte es wohl heute keine "befreiten Angestellten" mehr geben. Agnes
Happyam 04.07.2008 | 09:55
Hallo Peter, hier die rechtsvorschrift zu meiner Aussage: § 231 SGB VI da steht alles ganz genau drin. LG Happy
Peteram 04.07.2008 | 10:27
Danke für die umfangreichen Auskünfte
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