Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Christian Müller,
sofern eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 SGB VI ausgesprochen wurde, gilt diese nur so lange, wie der Betreffende als Pflichtmitglied in der berufsständischen Versorgung geführt wird.
Eine freiwillige Mitgliedschaft berechtigt nicht dazu, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen bleibt.
Die berufsständische Versorgung muss die Kriterien in gleichem Umfang wie die gesetzliche Rentenversicherung erfüllen. Dies ist bei der freiwilligen Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk nicht gegeben.
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