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Versicherungspflicht

von Lucky28.02.2008 | 10:51
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich arbeite bin mit meinem Mann privat mitversichert und arbeite nebenbei auf Honorarbasis bei einer Krankenkasse als Sport-& Gymnastiklehrerin. Bin ich gesetzlich Rentenversicherungspflichtig? Das Jahres einkommen bleibt unterhalb der 18.000 Euro Grenze. Vielen Dank

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zum Personenkreis der selbständig tätigen Lehrer gehören auch Fitness-oder Aerobictrainer, wenn sie für jeden Kursteilnehmer ein individuelles Trainingsprogramm entwerfen, dieses mit den Teilnehmern besprechen, die zu trainierenden Muskelgruppen erklären, Anleitungen zu richtigen Körperhaltung bei den Übungen geben, das Training während de gesamten Vertragsdauer überwachen und durch kritische Äußerungen und Anregungen begleiten sowie nötigenfalls Übungen ändern.

Eine Prüfung wird im Einzelfall vorgenommen.

2 Antworten

Happyam 28.02.2008 | 10:55
Hallo Lucky, gem § 2 Satz 1 Nr. 1 zum SGB VI besteht m.E. bei Ihnen eine Versicherungspflicht Kraft Gesetzes! Mich wundert, da Sie für einer Krankenkasse Unterricht erteilen, Ihnen von dieser gar kein Hinweis auf eine evtl. Versicherungspflicht gegeben wurde. Denn auch Krankenkassen können dieses prüfen. Handelt es sich bei den von Ihnen angegebenen 18.000 € um gemeinsames EK oder ist es ausschließlich Ihr Einkommen? Also grundsätzlich ist zu sagen, wenn Sie mehr als geringfügig selbständig unterrichten, unterliegen Sie der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Sie können sich auch nicht befreien lassen! Einzig allein die Tatsache, dass Sie evtl. einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (also über 400.-€) beschäftigen, "entlässt" Sie aus der VP!!! Ich empfehle Ihnen dringend die nächste Beratungsstelle der DRV aufzusuchen und einen Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht zu stellen. Auch wird man Ihnen dort sagen, welche Zahlungsmodalitäten möglich sind. LG Happy p.s. Sie können sich den Fragebogen zur Feststellung der VP auch vorab schonmal anschauen. www.deutsche-rentenversicherung.de (Formulare = V 023!)
Happyam 28.02.2008 | 11:42
Hi Lucky, habe eben erst gelesen, dass Sie sowohl als Selbständige wie auch als Angestellte arbeiten. Sehe ich das so richtig? Wenn ja, sind Sie als Angestellte mit einem Arbeitsentgelt von regelmäßig mehr als 400.- € beschäftigt? Dann sind Sie nämlich sowohl als Angestellte gem. § 1 SGB VI und als Selbständige § 2 SGB VI versicherungspflichtig!!! Beachte: "Mehrfachversicherung" Die Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass die zu beurteilende Tätigkeit neben anderen selbständigen Tätigkeiten oder abhängigen Beschäftigungen ausgeübt wird. Vielmehr kommt es, sofern zumindest zwei der zu beurteilenden Versicherungsverhältnisse zur Versicherungspflicht führen, zu einer Mehrfachversicherung. In diesen Fällen kann es zu einem Zusammentreffen von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus verschiedenen Versicherungsverhältnissen kommen. Sofern durch das Zusammentreffen die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung überschritten wird, ist § 22 Abs. 2 SGB IV zu berücksichtigen Ich glaube es wird das Beste sein, wenn Sie diese ganze Angelegenheit schriftlich überprüfen lassen. s.a. mein o.g. Tipp!!! Viel Erfolg Happy
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