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Experten-Antwort

Versicherungspflicht als freiberuflicher Dozent

von Johannes24.10.2017 | 17:54
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7 Antworten

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Guten Tag, ich habe eine Frage zur Versicherungspflicht. Ich bin Beamter und in der PKV versichert. Neben meiner Haupttätigkeit (220 Tagen / Jahr Vollzeit) unterrichte ich an ca. 30-35 Tagen im Jahr (meist Wochenende) und bekomme hierfür ca. 5.000 - 6.000 Euro. Nun habe ich im Internet einerseits gelesen, dass keine Versicherungspflicht bei den sog. Minijobs besteht (bis 450 Euro / Monat, bzw. 5.400 Euro / Jahr), auf anderen Seiten steht, dass bei "nur gelegentlich kurzfristige, nicht "berufsmäßige" Lehraufträge übernehmen (bis zu zwei Monaten bzw. 50 Tagen pro Jahr)" ebenfalls keine Versicherungspflicht besteht. Bevor ich jetzt zwei Kurse zu viel mache und nachher noch Probleme bekomme, wäre ich um eine kurze Stellungnahme dankbar. Die 5.000 - 6.000 Euro sind reine Einnahmen. Hier sind Fahrtkosten, VME und die Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro noch nicht abgezogen. Danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Johannes,

wir schließen uns der vollumfänglichen Antwort von W*lfgang an.

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6 Antworten

W*lfgangam 24.10.2017 | 19:07
Hallo Johannes, Sie haben richtig erkannt, dass die (selbständige) Tätigkeit als Dozent kraft Gesetz eine versicherungspflichtige Tätigkeit ist, die grundsätzlich der Versicherungspflicht in der DRV unterliegt - unabhängig von der versicherungsfreien (Haupt)Tätigkeit als Beamter. Jede Beschäftigung/Tätigkeit ist aus Sozialversicherungssicht separat zu beurteilen. Tatsächlich tritt Versicherungspflicht/Zwangszahlung von Rentenbeiträgen aber erst dann ein, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Die liegt bei 5400 EUR jährlich, und da zählt nur der steuerrechtliche Gewinn aus selbständiger Tätigkeit; diesen ermittelt das Finanzamt durch den ESt-Bescheid. Also nicht Ihr 'Brutto-Einkommen' bis 6000 EUR. Wenn Sie es 'amtlich' haben wollen, lassen Sie die DRV die Versicherungsfreiheit prüfen/feststellen. Vordruck V0023: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… ausfüllen und ab damit an die DRV. Eine Verpflichtung zur Meldung dieser selbständigen Tätigkeit an die DRV besteht, allerdings auch nur dann, wenn sie versicherungspflichtig ist. Gruß w.
Johannesam 25.10.2017 | 15:02
Super, vielen lieben Dank. Eine Rückfrage habe ich jetzt aber noch: Ich kann - da es sich um eine privilegierte Tätigkeit i. S. d. EStG § 3 Nr. 26 handelt, den Freibetrag i.H.v. 2.400 Euro ansetzen. Heißt das für die Versicherungspflicht, dass erst ab 5.400 Euro + 2.400 Euro die Vers.pflicht eintritt? Wenn ich 5.400 Euro hätte, würde ich ja nur einen zu versteuernden Gewinn i.H.v. 3.000 Euro haben. Vielen Dank.
Rentencrackam 25.10.2017 | 15:05
Hallo Johannes, nein, Steuerfreibeträge wirken sich für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung nicht aus. Lediglich Werbungskosten haben eine Senkung der Beitragshöhe zur Folge. @W*lfgang: Richtig gute Antwort! Viele Grüße Rentencrack
Werner67am 26.10.2017 | 07:42
Die Übungsleiterpauschale ist kein Steuerfreibetrag, den man vom steuerpflichtigen Einkommen abzieht, sondern steuerfreies Einkommen. Für die Rentenversicherung ist nur relevant, welcher Gewinn (vor Steuern) letztendlich im Steuerbescheid steht. Und da taucht natürlich nur das steuerpflichtige Einkommen auf (also nach Abzug der Übungsleiterpauschale). Analog funktioniert das auch bei Arbeitnehmern: wenn ein Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, in der er die Übungsleiterpauschale geltend machen kann, dann ist dieser Teil des Arbeitsentgelts weder steuer- noch beitragspflichtig. Gruß Werner.
Klausam 14.04.2019 | 11:05
Zitat von Werner67 anzeigenausblenden
Hallo Johannes, nein, Steuerfreibeträge wirken sich für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung nicht aus. Lediglich Werbungskosten haben eine Senkung der Beitragshöhe zur Folge. @W*lfgang: Richtig gute Antwort! Viele Grüße Rentencrack
Die Übungsleiterpauschale ist kein Steuerfreibetrag, den man vom steuerpflichtigen Einkommen abzieht, sondern steuerfreies Einkommen. Für die Rentenversicherung ist nur relevant, welcher Gewinn (vor Steuern) letztendlich im Steuerbescheid steht. Und da taucht natürlich nur das steuerpflichtige Einkommen auf (also nach Abzug der Übungsleiterpauschale). Analog funktioniert das auch bei Arbeitnehmern: wenn ein Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, in der er die Übungsleiterpauschale geltend machen kann, dann ist dieser Teil des Arbeitsentgelts weder steuer- noch beitragspflichtig. Gruß Werner.
Hallo Werner, um das noch einmal klar zu stellen: Da es sich, bei einer Nebentätigkeit als Dozent an einer VHS, um eine privilegierte Tätigkeit i. S. d. EStG § 3 Nr. 26 handelt, kann der Dozent den Freibetrag i.H.v. 2.400 Euro ansetzen. Das heißt, dass die Versicherungspflicht erst ab 5.400 Euro + 2.400 Euro eintritt? Das heißt, ein solcher Dozent ist von der Rentenversicherungspflicht befreit, solange er mit seiner Nebentätigkeit als Dozent nicht mehr als 7800 Euro im Steuerjahr verdient. Dem zu folge war die vorherige Auskunft von Rentencrack, nur bezogen auf diesen konkreten Sachverhalt, inkorrekt. Viele Grüße und danke für die Antwort! Klaus
am 14.04.2019 | 13:06
Zitat von Klaus anzeigenausblenden
Klaus schrieb

Hallo Johannes,

nein, Steuerfreibeträge wirken sich für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung nicht aus. Lediglich Werbungskosten haben eine Senkung der Beitragshöhe zur Folge.

@W*lfgang: Richtig gute Antwort!

Viele Grüße

Rentencrack[/quote]

Die Übungsleiterpauschale ist kein Steuerfreibetrag, den man vom steuerpflichtigen Einkommen abzieht, sondern steuerfreies Einkommen.

Für die Rentenversicherung ist nur relevant, welcher Gewinn (vor Steuern) letztendlich im Steuerbescheid steht. Und da taucht natürlich nur das steuerpflichtige Einkommen auf (also nach Abzug der Übungsleiterpauschale).

Analog funktioniert das auch bei Arbeitnehmern: wenn ein Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, in der er die Übungsleiterpauschale geltend machen kann, dann ist dieser Teil des Arbeitsentgelts weder steuer- noch beitragspflichtig.

Gruß

Werner.[/quote]

Hallo Werner,

um das noch einmal klar zu stellen:

Da es sich, bei einer Nebentätigkeit als Dozent an einer VHS, um eine privilegierte Tätigkeit i. S. d. EStG § 3 Nr. 26 handelt, kann der Dozent den Freibetrag i.H.v. 2.400 Euro ansetzen.

Das heißt, dass die Versicherungspflicht erst ab 5.400 Euro + 2.400 Euro eintritt?

Das heißt, ein solcher Dozent ist von der Rentenversicherungspflicht befreit, solange er mit seiner Nebentätigkeit als Dozent nicht mehr als 7800 Euro im Steuerjahr verdient.

Dem zu folge war die vorherige Auskunft von Rentencrack, nur bezogen auf diesen konkreten Sachverhalt, inkorrekt.

Viele Grüße und danke für die Antwort!

Klaus

Die Übungsleiterpauschale ist kein Steuerfreibetrag, den man vom steuerpflichtigen Einkommen abzieht, sondern steuerfreies Einkommen. Für die Rentenversicherung ist nur relevant, welcher Gewinn (vor Steuern) letztendlich im Steuerbescheid steht. Und da taucht natürlich nur das steuerpflichtige Einkommen auf (also nach Abzug der Übungsleiterpauschale). Analog funktioniert das auch bei Arbeitnehmern: wenn ein Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, in der er die Übungsleiterpauschale geltend machen kann, dann ist dieser Teil des Arbeitsentgelts weder steuer- noch beitragspflichtig. Gruß Werner.
Hallo Werner, um das noch einmal klar zu stellen: Da es sich, bei einer Nebentätigkeit als Dozent an einer VHS, um eine privilegierte Tätigkeit i. S. d. EStG § 3 Nr. 26 handelt, kann der Dozent den Freibetrag i.H.v. 2.400 Euro ansetzen. Das heißt, dass die Versicherungspflicht erst ab 5.400 Euro + 2.400 Euro eintritt? Das heißt, ein solcher Dozent ist von der Rentenversicherungspflicht befreit, solange er mit seiner Nebentätigkeit als Dozent nicht mehr als 7800 Euro im Steuerjahr verdient. Dem zu folge war die vorherige Auskunft von Rentencrack, nur bezogen auf diesen konkreten Sachverhalt, inkorrekt. Viele Grüße und danke für die Antwort! Klaus
Schön, dass Du Dich an diesen abgeschlossenen Thread hängst. In der Zwischenzeit dürfte der Fall längst geklärt sein, da das Einkommen letztendlich dem Steuerbescheid entnommen wird. Aber wenn Du Dich nur mal so aus Langeweile melden wolltest. Hat geklappt. Du wurdest belächelt zur Kenntnis genommen.
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