Hallo Johannes,
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Hallo Werner, um das noch einmal klar zu stellen: Da es sich, bei einer Nebentätigkeit als Dozent an einer VHS, um eine privilegierte Tätigkeit i. S. d. EStG § 3 Nr. 26 handelt, kann der Dozent den Freibetrag i.H.v. 2.400 Euro ansetzen. Das heißt, dass die Versicherungspflicht erst ab 5.400 Euro + 2.400 Euro eintritt? Das heißt, ein solcher Dozent ist von der Rentenversicherungspflicht befreit, solange er mit seiner Nebentätigkeit als Dozent nicht mehr als 7800 Euro im Steuerjahr verdient. Dem zu folge war die vorherige Auskunft von Rentencrack, nur bezogen auf diesen konkreten Sachverhalt, inkorrekt. Viele Grüße und danke für die Antwort! KlausHallo Johannes, nein, Steuerfreibeträge wirken sich für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung nicht aus. Lediglich Werbungskosten haben eine Senkung der Beitragshöhe zur Folge. @W*lfgang: Richtig gute Antwort! Viele Grüße RentencrackDie Übungsleiterpauschale ist kein Steuerfreibetrag, den man vom steuerpflichtigen Einkommen abzieht, sondern steuerfreies Einkommen. Für die Rentenversicherung ist nur relevant, welcher Gewinn (vor Steuern) letztendlich im Steuerbescheid steht. Und da taucht natürlich nur das steuerpflichtige Einkommen auf (also nach Abzug der Übungsleiterpauschale). Analog funktioniert das auch bei Arbeitnehmern: wenn ein Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, in der er die Übungsleiterpauschale geltend machen kann, dann ist dieser Teil des Arbeitsentgelts weder steuer- noch beitragspflichtig. Gruß Werner.
Schön, dass Du Dich an diesen abgeschlossenen Thread hängst. In der Zwischenzeit dürfte der Fall längst geklärt sein, da das Einkommen letztendlich dem Steuerbescheid entnommen wird. Aber wenn Du Dich nur mal so aus Langeweile melden wolltest. Hat geklappt. Du wurdest belächelt zur Kenntnis genommen.Die Übungsleiterpauschale ist kein Steuerfreibetrag, den man vom steuerpflichtigen Einkommen abzieht, sondern steuerfreies Einkommen. Für die Rentenversicherung ist nur relevant, welcher Gewinn (vor Steuern) letztendlich im Steuerbescheid steht. Und da taucht natürlich nur das steuerpflichtige Einkommen auf (also nach Abzug der Übungsleiterpauschale). Analog funktioniert das auch bei Arbeitnehmern: wenn ein Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, in der er die Übungsleiterpauschale geltend machen kann, dann ist dieser Teil des Arbeitsentgelts weder steuer- noch beitragspflichtig. Gruß Werner.Hallo Werner, um das noch einmal klar zu stellen: Da es sich, bei einer Nebentätigkeit als Dozent an einer VHS, um eine privilegierte Tätigkeit i. S. d. EStG § 3 Nr. 26 handelt, kann der Dozent den Freibetrag i.H.v. 2.400 Euro ansetzen. Das heißt, dass die Versicherungspflicht erst ab 5.400 Euro + 2.400 Euro eintritt? Das heißt, ein solcher Dozent ist von der Rentenversicherungspflicht befreit, solange er mit seiner Nebentätigkeit als Dozent nicht mehr als 7800 Euro im Steuerjahr verdient. Dem zu folge war die vorherige Auskunft von Rentencrack, nur bezogen auf diesen konkreten Sachverhalt, inkorrekt. Viele Grüße und danke für die Antwort! Klaus
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