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Experten-Antwort

Versicherungspflicht als Krankenpfleger und Gesellschafter-Geschäftsführer

von Matze20.12.2010 | 13:45
1918 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, ich möchte mich als Krankenpfleger selbstständig machen. Grundsätzlich bin ich da ja nach § 2 S.1 Nr. 2 rentenversicherungspflichtig, auch wenn ich mehrere Auftraggeber habe. Ich habe mir nun überlegt, eine GmbH zu gründen. Ich wäre dann Gesellschafter Geschäftsführer ohne Angestellte aber mit mehreren Auftraggebern. Als solcher wäre ich doch nach § 2 S.1 Nr. 9 nciht mehr versicherungspflichtig? Oder griffe dann doch wieder § 2 S.1 Nr.2 SGB VI?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Beantwortung der Frage ist leider nicht so ohne Weiteres möglich. Lässt denn das Standes bzw. Gewerbeordnungsrecht der Krankenpflegepersonen eine selbständige Tätigkeit in Form einer GmbH zu? Oder ist die Ausübung der Krankenpflegetätigkeit nicht nur als Einzelperson oder in einer Personengesellschaft möglich?

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2 Antworten

-_-am 20.12.2010 | 15:30
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt bei mitarbeitenden Gesellschaftern - und das gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer - ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH nur dann vor, wenn die Gesellschafter * funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilhaben, * für ihre Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhalten und * keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft eines etwaigen Anteils am Stammkapital geltend machen können. Sofern also ein Gesellschafter-Geschäftsführer über mindestens 50 v. H. des Stammkapitals verfügt oder aufgrund besonderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern kann (Sperrminorität), hat er entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der GmbH. Er kann insbesondere Beschlüsse, die sein Arbeitsverhältnis benachteiligen würden, verhindern, so dass in diesen Fällen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis von vornherein ausscheidet. Der Umkehrschluss ergibt sich dann, da es noch mehr so "Schlaue" gab, aus dem letzten Satz (der aus diesem Grund vorgenommenen Gesetzesergänzung) zu § 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -: "Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten ... 3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft." Will meinen: Wenn die Gesellschaft regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, ist der Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen von § 2 Nr. 2 SGB VI auch weiterhin versicherungspflichtig!
RFnam 21.12.2010 | 17:02
Der § 2 S.1 Nr.2 SGB VI bleibt bei Ihnen immer vorrangig, unabhängig von der von Ihnen gewählten Rechtsform. Der § 2 S.1 Nr.9 SGB VI gilt nur für die übrigen Berufsgruppen, die im § 2 S. 1 SGB VI nicht besonders aufgeführt sind. ----------------------------------------------------------- Auszug aus dem Rechtshandbuch der DRV Bund: "Selbständig tätige Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind, unterliegen kraft Gesetzes der Versicherungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Rechtsform, im Rahmen derer die selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, hat dabei keinen Einfluss auf die versicherungsrechtliche Beurteilung."
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