ich bin in diesem Jahr als selbständiger Kursleiter versicherungspflichtig. Nun habe ich mein Einkommen für die Berechnung geschätzt und dummerweise zu hoch geschätzt. Von Seiten des Rentenversicherungsmitarbeiters wurde mir mitgeteilt, das ich Pech habe und eine Anpasse nie Rückwirkend stattfindet, selbst wenn sich zum Jahresende rausstellt, dass ich nur die Hälfte des gedachten erhalten habe. Das geht doch nicht. Auch wenn dann der Steuerbescheid vorliegt, werden wohl nur die zukünftigen Zahlungen angepasst. Kann mir jemand sagen, wo das gesetztlich festgehalten ist? Kann ich da irgendetwas machen, dass der tatschächliche Verdienst berechnet wird (der Schwankt halt von Monat zu Monat extrem). Vielen lieben Dank im Voraus, MJ
30.08.2022, 13:34
von
Valzuun
§ 165 Abs. 1a Satz Satz 3 SCB VI (analog zu Abs.1 Satz 8)
30.08.2022, 13:40
von
Alois
Zitiert von: MJ
Hallo,
ich bin in diesem Jahr als selbständiger Kursleiter versicherungspflichtig. Nun habe ich mein Einkommen für die Berechnung geschätzt und dummerweise zu hoch geschätzt. Von Seiten des Rentenversicherungsmitarbeiters wurde mir mitgeteilt, das ich Pech habe und eine Anpasse nie Rückwirkend stattfindet, selbst wenn sich zum Jahresende rausstellt, dass ich nur die Hälfte des gedachten erhalten habe. Das geht doch nicht. Auch wenn dann der Steuerbescheid vorliegt, werden wohl nur die zukünftigen Zahlungen angepasst. Kann mir jemand sagen, wo das gesetztlich festgehalten ist? Kann ich da irgendetwas machen, dass der tatschächliche Verdienst berechnet wird (der Schwankt halt von Monat zu Monat extrem). Vielen lieben Dank im Voraus, MJ
Die Schätzung wird solange zur Berechnung der Beiträge herangezogen, bis der erste Steuerbescheid nach einem Jahr selbstständiger Tätigkeit erstellt wird. Abweichungen sind hier meist der Normalfall, jedoch erfolgt keine rückwirkende Neuberechnung.
30.08.2022, 14:48
Experten-Antwort
Hallo MJ,
den Ausführungen von Valzuun und Alois schliessen wir uns an.