Für die Betrachtungsweise der Versicherungspflicht muss jede selbständige Tätigkeit allein für sich gesehen werden. Sie geben an, einen Mitarbeiter für das Weingut einstellen zu wollen. Diese Mitarbeiterbeschäftigung hat jedoch nichts mit der Tätigkeit als Vermögensberater zu tun, kann somit nicht mit dem bereits beschäftigten Angestellten zusammen gerechnet werden. Um nicht versicherungspflichtig im Sinne des § 2 SGB VI zu sein, müssen Sie selbst eine Arbeitgeberfunktion im Zusammenhang mit dieser selbständigen Tätigkeit ausüben.