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Experten-Antwort

Versicherungspflicht auf Antrag

von Günter08.04.2015 | 05:44
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2 Antworten

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Guten Tag, ich bin seit 01.01.2015 an einer GmbH (24 Angestellte) zu 80% beteiligt und seit diesem Zeitpunkt auch Geschäftsführer dieses Betriebs. Ich zahle mir als Geschäftsführer ein Jahresgehalt von 50000 Euro aus. Ist für mich eine Versicherungspflicht auf Antrag möglich? Wenn ja: Kann ich mein Jahresgehalt als Berechnungsgrundlage für meine Beiträge bei der Rentenversicherung angeben oder ist die Höhe der Gewinnausschüttung der GmbH maßgebend; oder ist die Summe beider Beträge als Berechnungsgrundlage heranzuziehen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit können Sie als Selbstständiger die Versicherungspflicht beantragen. Ihre Versicherungspflicht beginnt einen Tag nachdem Ihr Antrag bei der Rentenversicherung eingegangen ist, frühestens jedoch, wenn Sie die Voraussetzungen - zum Beispiel die konkrete Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit - erfüllen. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen wegfallen, also in der Regel mit der Aufgabe der Selbstständigkeit.

Bei der Pflichtversicherung gibt es drei Möglichkeiten der Beitragszahlung:

1. Halber Regelbeitrag für Einsteiger

Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit können Sie sich für den so genannten halben Regelbeitrag entscheiden. Er beträgt 2015 in den alten Bundesländern monatlich 265,07 Euro und 225,80 Euro in den neuen Bundesländern.

2. Regelbeitrag

Sie können ohne Rücksicht auf Ihr Arbeitseinkommen den vollen Regelbeitrag zahlen. Er beträgt im Jahr 2015 monatlich 530,15 Euro in den alten und 451,61 Euro in den neuen Bundesländern.

3. Einkommensgerechter Beitrag

Sie können auch niedrigere oder höhere Beiträge als den Regelbeitrag zahlen, wenn Sie ein abweichendes Arbeitseinkommen anhand des letzten Einkommensteuerbescheides nachweisen.

Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Als Arbeitseinkommen gelten allerdings bei Gesellschafter-Geschäftsführer auch die Einnahmen, die steuerlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden (§ 165 Abs. 3 SGB VI). Diese Regelung ist nur anzuwenden, soweit bei der Beurteilung einer Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich von einer selbständigen Tätigkeit und steuerrechtlich von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen wurde.

Als Nachweis des Arbeitseinkommens ist grundsätzlich der letzte Steuerbescheid einzureichen. Anstelle des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes von Versicherten vorgelegt werden. Als Nachweis können - solange kein Einkommensteuerbescheid vorliegt - u.a. eine Bescheinigung des Steuerberaters oder eine eigene gewissenhafte vorausschauende Schätzung nach den Gewinnermittlungsgrundsätzen des Einkommensteuerrecht dienen.

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1 Antworten

icham 08.04.2015 | 07:30
Ihre Versicherungspflicht beginnt einen Tag nachdem Ihr Antrag bei der Rentenversicherung eingegangen ist, frühestens jedoch, wenn Sie die Voraussetzungen (zum Beispiel konkrete Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit) erfüllen. Sie müssen ihren Antrag innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit stellen. Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind, also in der Regel mit der Aufgabe der Selbständigkeit. Bitte beachten Sie: Haben Sie sich einmal für die Antragspflichtversicherung entschieden, können Sie diese nicht wieder kündigen. Sie bleibt so lange bestehen, wie Sie selbständig tätig sind. Als Selbständiger können Sie zwischen zwei, als Einsteiger sogar zwischen drei Möglichkeiten der Beitragszahlung wählen. 1. Regelbeitrag Sie können ohne Rücksicht auf Ihr tatsächliches Arbeitseinkommen den vollen Regelbeitrag zahlen. Er beträgt im Jahr 2015 monatlich 530,15 Euro in den alten und 451,61Euro in den neuen Bundesländern. Den Regelbeitrag können Sie auch zahlen, wenn Sie die Pflichtversicherung selbst beantragt haben. 2. Halber Regelbeitrag für Einsteiger Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit können Sie sich für den sogenannten halben Regelbeitrag entscheiden. Er beträgt im Jahr 2015 monatlich 265,07 Euro in den alten und 225,80 Euro in den neuen Bundesländern. 3. Einkommensgerechter Beitrag Selbständige können auch niedrigere oder höhere Beiträge als den Regelbeitrag zahlen, wenn sie ein entsprechend abweichendes Arbeitseinkommen anhand des letzten Einkommensteuerbescheides nachweisen. In den alten Bundesländern sind dies mindestens 84,15 Euro und höchstens 1.131,35 Euro. In den neuen Bundesländern wären mindestens 84,15 Euro und höchstens 972,40 Euro zu zahlen. Was ist Arbeitseinkommen? Unter dem Arbeitseinkommen versteht man den Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit laut Einkommensteuerrecht. Dies kann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des abgelaufenen und des vorangegangenen Kalenderjahres sein. Alternativ kann das Arbeitseinkommen aber auch als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben verstanden werden. Für den Nachweis Ihres Arbeitseinkommens ist Ihr letzter Einkommensteuerbescheid ausschlaggebend. Wenn dieser Bescheid noch nicht vorliegt (zum Beispiel bei Einsteigern), kann das jährliche Arbeitseinkommen auch geschätzt werden.
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