Innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit können Sie als Selbstständiger die Versicherungspflicht beantragen. Ihre Versicherungspflicht beginnt einen Tag nachdem Ihr Antrag bei der Rentenversicherung eingegangen ist, frühestens jedoch, wenn Sie die Voraussetzungen - zum Beispiel die konkrete Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit - erfüllen. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen wegfallen, also in der Regel mit der Aufgabe der Selbstständigkeit.
Bei der Pflichtversicherung gibt es drei Möglichkeiten der Beitragszahlung:
1. Halber Regelbeitrag für Einsteiger
Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit können Sie sich für den so genannten halben Regelbeitrag entscheiden. Er beträgt 2015 in den alten Bundesländern monatlich 265,07 Euro und 225,80 Euro in den neuen Bundesländern.
2. Regelbeitrag
Sie können ohne Rücksicht auf Ihr Arbeitseinkommen den vollen Regelbeitrag zahlen. Er beträgt im Jahr 2015 monatlich 530,15 Euro in den alten und 451,61 Euro in den neuen Bundesländern.
3. Einkommensgerechter Beitrag
Sie können auch niedrigere oder höhere Beiträge als den Regelbeitrag zahlen, wenn Sie ein abweichendes Arbeitseinkommen anhand des letzten Einkommensteuerbescheides nachweisen.
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Als Arbeitseinkommen gelten allerdings bei Gesellschafter-Geschäftsführer auch die Einnahmen, die steuerlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden (§ 165 Abs. 3 SGB VI). Diese Regelung ist nur anzuwenden, soweit bei der Beurteilung einer Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich von einer selbständigen Tätigkeit und steuerrechtlich von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen wurde.
Als Nachweis des Arbeitseinkommens ist grundsätzlich der letzte Steuerbescheid einzureichen. Anstelle des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes von Versicherten vorgelegt werden. Als Nachweis können - solange kein Einkommensteuerbescheid vorliegt - u.a. eine Bescheinigung des Steuerberaters oder eine eigene gewissenhafte vorausschauende Schätzung nach den Gewinnermittlungsgrundsätzen des Einkommensteuerrecht dienen.