Hallo "Helena",
grundsätzlich unterliegt eine Beschäftigung im Ausland den deutschen Vorschriften über die Sozialversicherung, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses für einen im Voraus begrenzten Zeitraum handelt.
Ihr Arbeitnehmer muss sich also auf Ihre Weisung hin nach Dubai zur zeitlich begrenzten Beschäftigung begeben, damit weiterhin die deutschen Sozialversicherungsvorschriften gelten.
Die Entscheidung darüber trifft aber die Krankenkasse als Beitragseinzugsstelle.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung