Hallo jimmy,
sofern Ihre Frau zwei nicht geringfügige Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausübt, unterliegt sie in beiden Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung maximal bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (5500 EUR). Jeder Arbeitgeber hat also prozentual die Rentenversicherungsbeiträge abzuführen.
Sollte die zweite Tätigkeit als freier Mitarbeiter ausgeübt werden, muss zunächst geprüft werden, ob Ihre Frau der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbstständige Pflegeperson oder als Selbstständige mit einem Auftraggeber unterliegt.
Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbstständige Pflegeperson (Physiotherapeutin) würde bestehen, wenn Ihre Frau überwiegend auf ärztliche Anweisung tätig wäre.
Wäre dies nicht der Fall, so wäre dann die Versicherungspflicht kraft Gesetzes als Selbstständiger für einen Auftraggeber zu prüfen. Bei dieser Versicherungspflicht bestünde die Möglichkeit, sich für einen Zeitraum von max. drei Jahren von der Beitragszahlung befreien zu lassen.
Sofern Ihre Frau in der selbstständigen Tätigkeit selbst einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt, würde keine Versicherungspflicht vorliegen.