Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Versicherungspflicht bei zwei Beschäftigungen

von jimmy18.05.2011 | 12:34
2580 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Ab dem 01.07.2011 wird meine Frau bei zwei Arbeitgebern als Physiotherapeutin berufstätig sein. Bei dem einen mit einer wchtl. Arbeitszeit von 20-30 Stunden. Das voraussichtl. Entgelt wird je nach gearbeiteten Stunden ca. zwischen 1250 Euro und 1900 Euro liegen. Weiterhin wird sie ab dem 01.07. bei einem anderen Arbeitgeber in einem zeitlichen Umfang von 10-20 Stunden wchtl. arbeiten. Dementsprechend wird dann der voraussichtliche Verdienst ungefähr zwischen 630 Euro und 1250 Euro liegen. Bei der Beschäftigung, die in größerem Umfang ausgeübt wird, wird meine Frau ein abhängiges, versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen. Wie sieht es bei der zweiten Beschäftigung aus? Besteht (Renten-)Versicherungspflicht bei dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, das in einem geringeren Umfang ausgeübt wird, da hier regelmäßig die 400 Euro-Grenze und ab und an auch die 800 Euro-Grenze überschritten wird? Und welche Konsequenz würde sich ggf. (bei weiterhin vorliegendem versicherungspflichtigem ersten Arbeitsverhältnis) ergeben, wenn sie die zweite Beschäftigung "nur" als freie Mitarbeiterin ausübt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo jimmy,

sofern Ihre Frau zwei nicht geringfügige Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausübt, unterliegt sie in beiden Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung maximal bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (5500 EUR). Jeder Arbeitgeber hat also prozentual die Rentenversicherungsbeiträge abzuführen.

Sollte die zweite Tätigkeit als freier Mitarbeiter ausgeübt werden, muss zunächst geprüft werden, ob Ihre Frau der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbstständige Pflegeperson oder als Selbstständige mit einem Auftraggeber unterliegt.

Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbstständige Pflegeperson (Physiotherapeutin) würde bestehen, wenn Ihre Frau überwiegend auf ärztliche Anweisung tätig wäre.

Wäre dies nicht der Fall, so wäre dann die Versicherungspflicht kraft Gesetzes als Selbstständiger für einen Auftraggeber zu prüfen. Bei dieser Versicherungspflicht bestünde die Möglichkeit, sich für einen Zeitraum von max. drei Jahren von der Beitragszahlung befreien zu lassen.

Sofern Ihre Frau in der selbstständigen Tätigkeit selbst einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt, würde keine Versicherungspflicht vorliegen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

...am 18.05.2011 | 15:27
Ergänzung: Wenn die Brutto-Gehälter beider Beschäftigungen zusammengerechnet mind. 800,00 Euro betragen, ergibt sich für jede Beschäftigung der volle Rentenbeitrag - nicht der ermäßigte Arbeitnehmeranteil bei Gleitzonenbeschäftigung. Ergänzung: Bei selbständigen Physiotherapeuten, die nicht überwiegend auf ärztliche Anordnung tätig sind, könnte sich ggf. auch eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes als Lehrer ergeben, sofern sie Gesundes Gymnastikunterricht o.ä. (z.B. Rückenkurse) erteilen. Diese wäre vorrangig vor der Versicherungspflicht von Selbständigen mit einem Auftraggeber zu prüfen und von dieser kann man sich auch nicht befreien lassen. Auch hier gilt: bei Beschäftigung eines/meherer Angestellten mit mind. 400 Euro Gehalt tritt keine Rentenversicheurngspflicht ein.
jimmyam 18.05.2011 | 15:39
Danke für die Antworten! Die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro wird bei beiden Tätigkeiten überschritten. Wenn ich es richtig verstanden habe, würde bei der zweiten Beschäftigung (bei der das Entgelt überwiegend unter 801 Euro liegen wird) selbst dann der volle RV-Beitrag fällig, obwohl das Entgelt für sich genommen innerhalb der Gleitzone liegt, da ja im Hintergrund immer noch die erste Beschäftigung mit mehr als 800 entlohnt wird. Für die andere Konstelation, bei der in der ersten Beschäftigung ein abhängiges versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht und die zweite Beschäftigung im Rahmen der freien Mitarbeiterschaft ausgeübt würde, würde dann bei der ersten Beschäftigung nach § 1 und bei der zweiten nach § 2 Versicherungspflicht bestehen (obwohl bei der zweiten Beschäftigung manchmal nur ein Einnahmen von ca. 630 Euro anfällt und später ggf. der Regelbeitrag gezahlt werden müsste, also der Beitrag nicht viel niedriger als die Einnahme ist).
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026