Hallo,
Personen, die die Möglichkeit haben, ihr Studium als Teilzeitstudium zu absolvieren, weil sie wegen einer gleichzeitig ausgeübten beruflichen Tätigkeit oder einer gleichartigen zeitlichen Belastung nicht mehr als die Hälfte des nach der Studienordnung für das Vollzeitstudium vorgesehen Studienumfangs aufwenden können, sind die Grundsätze über die Versicherungsfreiheit von ordentlichen Studierenden nicht anzuwenden. Gleiches gilt für Studierende an Fernuniversitäten.
Ist dem noch so und ist bei der Fernuniversität Hagen eine Ausnahme zu machen (einer unserer MItarbeiter kam mit folgender info: die Fernuni Hagen ist bei den Krankenkassen als Universität voll anerkannt, also auch die dort eingeschriebnen Studenten - ich bin also als versicherungsfrei einzustufen)?
Vielen Dank und viele Grüße
Sandra Konstroffer