Hallo jojo,
Zunächst ist festzustellen, dass geringfügige Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten nicht zusammen gerechnet werden dürfen.
Bei schwankenden Einkommen ist vom Durchschnittswert auszugehen, der nicht über 400 EUR liegen darf, da sonst für das ganze Jahr Rentenversicherungspflicht entsteht.
Wegen der zu zahlenden Beiträge kann auf den Beitrag von x verwiesen werden.
Bei der Bewertung der Geringfügigen selbständigen Tätigkeit von 400 EUR wird vom Gewinn ausgegangen.