Sofern Sie nicht als Lehrer tätig sind, ist die Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - nicht auf Sie anwendbar. Eine Versicherungspflicht als Lehrer oder Erzieher
entsteht nicht.
Zu prüfen wäre dann aber der § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, wonach
Personen, die
- im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen
und
- auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten
als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Zu prüfen wäre in Ihrem Fall, ob nicht der Franchisegeber (alleiniger) Auftraggeber ist.
Sofern Sie nach dieser Vorschrift versicherungspflichtig würden, können Sie sich unter
bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht (befristet) befreien lassen.
Bitte beachten Sie, dass auch bei Franchisenehmern unter bestimmten Voraussetzungen
eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegen kann. Eventuell kann hier ein Statusfeststellungsverfahren
Klarheit schaffen.
In Ergänzung: Die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI entsteht nur bei Bezug eines
Existenzgründungszuschusses. Dieser wird aber von der Agentur für Arbeit nicht mehr
gezahlt. Eine Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift kann bei Ihnen nicht entstehen.