Versicherungspflicht für Freiberufler

von
lokomotor

Guten Tag,

ich möchte mich auf freiberuflicher Basis als Physiotherapeut selbstständig machen. Ich habe gelesen, dass es möglich ist, sich in den ersten drei Jahren der Selbstständigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Welche Bedingungen müssen hierfür erfüllt werden, und wie wirkt sich eine solche Freistellung auf die spätere Auszahlung aus? Danke für Ihre Antwort!

MfG

lokomotor

von
RFn

Sie sind kraft Gesetzes versicherungspflichtig. Für Ihre Berufsgruppe besteht keine Befreiungsmöglichkeit.
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Der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI unterliegen Physiotherapeuten/Krankengymnasten, sofern diese Personenkreise überwiegend aufgrund ärztlicher An- oder Verordnungen tätig werden. Das ist regelmässig der Fall, wenn sie Kranke behandeln.

Dagegen gehören Krankengymnasten/Physiotherapeuten, die Gesunden Unterricht erteilen, zum Personenkreis der selbständig tätigen Lehrer und unterrliegen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
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§ 2 SGB VI - Selbständig Tätige (Auszug)
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
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Nur für den Personenkreis der Selbständigen mit einem Auftraggeber (alias Scheinselbständige) kommt die Befreiung für drei Jahre in Betracht.
§ 6 SGB VI - Befreiung von der Versicherungspflicht (Auszug)
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(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit
1. für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
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§ 190a SGB VI - Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen

(1) Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden.
...
Hier ist der Vordruck V020 zu verwenden.

Experten-Antwort

Ich gehe davon aus, dass Sie als selbständiger Physiotherapeut mehr als einen Auftraggeber haben.
Sofern Sie dann überwiegend auf Grund ärztlicher An- oder Verordnungen tätig werden, sind Sie in der Rentenversicherung als selbständig tätige Pflegeperson versicherungspflichtig. Falls Sie nicht überwiegend auf Grund ärztlicher An- oder Verordnungen tätig werden, besteht ggf. Versicherungspflicht als selbständig tätiger Lehrer. Allerdings tritt bei beiden Fallgestaltungen Versicherungspflicht nur ein, wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit keine(n) Arbeitnehmer mit einem monatlichen (Gesamt-)Verdienst von mehr als 400 Euro beschäftigen.

Die von Ihnen angesprochene Befreiungsmöglichkeit für die ersten drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gibt es nur für Selbständige mit einem Auftraggeber, die keine(n) Arbeitnehmer mit einem monatlichen (Gesamt-)Verdienst von mehr als 400 Euro beschäftigen. Sollten Sie entgegen meiner obigen Annahme zu diesem Personenkreis gehören, dann könnten Sie sich entsprechend von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies hätte zur Folge, dass auf Grund der dann fehlenden Beitragszahlung ggf. drei Jahre an Beitragszeiten für bestimmte Wartezeiten oder für die Erfüllung sonstiger Voraussetzungen für Leistungen aus der Rentenversicherung fehlen. Außerdem wäre auch Ihre spätere Renten höher, wenn Sie für die drei Jahre Beiträge zahlen.

Bezüglich der Frage, ob Sie als Selbständiger in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind und falls ja, ob für Sie dann eine Befreiung möglich und sinnvoll ist, sollten Sie sich auf jeden Fall bei einer Beratungsstelle der Rentenversicherung informieren. Die nächstgelegene Beratungsstelle können Sie bei der Beratungsstellensuche in der rechten Leiste finden.

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