Sie sind kraft Gesetzes versicherungspflichtig. Für Ihre Berufsgruppe besteht keine Befreiungsmöglichkeit.
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Der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI unterliegen Physiotherapeuten/Krankengymnasten, sofern diese Personenkreise überwiegend aufgrund ärztlicher An- oder Verordnungen tätig werden. Das ist regelmässig der Fall, wenn sie Kranke behandeln.
Dagegen gehören Krankengymnasten/Physiotherapeuten, die Gesunden Unterricht erteilen, zum Personenkreis der selbständig tätigen Lehrer und unterrliegen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
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§ 2 SGB VI - Selbständig Tätige (Auszug)
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
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Nur für den Personenkreis der Selbständigen mit einem Auftraggeber (alias Scheinselbständige) kommt die Befreiung für drei Jahre in Betracht.
§ 6 SGB VI - Befreiung von der Versicherungspflicht (Auszug)
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(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit
1. für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
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§ 190a SGB VI - Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen
(1) Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden.
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Hier ist der Vordruck V020 zu verwenden.