Wenn Sie als selbständige Handwerkerin unter die Anlage A der Handwerksrolle fallen, unterliegen Sie der gesetzlichen Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Da Ihr Arbeitseinkommen jetzt anscheinend über 400 Euro monatlich liegt, sind die Grenzen für eine versicherungsfreie geringfügige selbständige Tätigkeit überschritten. In den ersten 3 Kalenderjahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sind Sie berechtigt, den halben Regelbeitrag in Höhe von derzeit 250,74 Euro zu zahlen. Ansonsten beträgt der Regelbeitrag für Handwerker 501,48 Euro monatlich. Es steht Ihnen jedoch auch frei, einen einkommensgerechten Beitrag zu zahlen, wobei dann Ihr tatsächlich erzieltes Arbeitseinkommen maßgebend für die Beitragsberechnung ist. Nachzuweisen ist Ihr Arbeitseinkommen durch eine entsprechende Bescheinigung Ihres Steuerberaters.
Die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers hat bei Handwerkern übrigens keinen Einfluss auf deren Versicherungspflicht.