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Versicherungspflicht für Selbstständige

von Miriam09.10.2009 | 14:52
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Ich habe eine Frage zur Zahlung von Rentenversicherungbeiträge . Ich habe mich 2006 in einem Handwerksberuf Selbständig gemacht und war bis jetzt von den Beiträgen befreit. (Einkommen zu gering)Jetzt habe ich nach Jahresabschluss 2008 erstmals ein Gewinn ( mtl. über 1260,-) von diesem muss ich allerdings noch Kredite und Lebensunterhalt bezahlen. Wie werden danach die Beiträge berechnet und gibt es noch eine Möglichkeit die Beiträge auszusetzen ? Ich habe übrigens einen sozialversicherungspplichtigen Angtellten . Stimmt es das ich dann eventl. Keine Beiträge für mich zahlen muß. Vielen Dank

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wenn Sie als selbständige Handwerkerin unter die Anlage A der Handwerksrolle fallen, unterliegen Sie der gesetzlichen Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Da Ihr Arbeitseinkommen jetzt anscheinend über 400 Euro monatlich liegt, sind die Grenzen für eine versicherungsfreie geringfügige selbständige Tätigkeit überschritten. In den ersten 3 Kalenderjahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sind Sie berechtigt, den halben Regelbeitrag in Höhe von derzeit 250,74 Euro zu zahlen. Ansonsten beträgt der Regelbeitrag für Handwerker 501,48 Euro monatlich. Es steht Ihnen jedoch auch frei, einen einkommensgerechten Beitrag zu zahlen, wobei dann Ihr tatsächlich erzieltes Arbeitseinkommen maßgebend für die Beitragsberechnung ist. Nachzuweisen ist Ihr Arbeitseinkommen durch eine entsprechende Bescheinigung Ihres Steuerberaters.

Die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers hat bei Handwerkern übrigens keinen Einfluss auf deren Versicherungspflicht.

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